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Arbeitsbefreiung ärztliche Behandlung

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mumble:
Die Kernzeit ist die tägliche Mindestarbeitszeit. Für Teilzeitbeschäftigte gilt dies anteilig und entsprechend ihrer Vereinbarung

Ansonsten:
Anrechenbare Zeiten
Bei Arbeitsversäumnissen wird die Sollarbeitszeit in folgenden Fällen gutgeschrieben:
Urlaub
Krankheit/Reha
tarifl. begründete Abwesenheit (vgl § 29 TVöD)

Spid:
Na, da haben wir doch die maßgebliche Regelung. Die Kernzeiten sind jeweils im vereinbarten Teilzeitumfang zu kürzen. Die individuellen Kernarbeitszeiten sind also 09:00 - 10:32 und 12:00 - 13:02. Die in diesen Zeiten jeweils angefallenen Zeiten ärztlicher Behandlung einschl. notwendiger Wegezeiten sind somit anzurechnen.

mumble:

--- Zitat von: Spid am 17.12.2019 14:01 ---Na, da haben wir doch die maßgebliche Regelung. Die Kernzeiten sind jeweils im vereinbarten Teilzeitumfang zu kürzen. Die individuellen Kernarbeitszeiten sind also 09:00 - 10:32 und 12:00 - 13:02. Die in diesen Zeiten jeweils angefallenen Zeiten ärztlicher Behandlung einschl. notwendiger Wegezeiten sind somit anzurechnen.

--- End quote ---
Ich weis jetzt nicht wie sich deine angegebenen Zeiten errechnen.
Ist es so gemeint dass bei einer Kernarbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten von 09.00 - 12.00 und von 14.00 - 16.00 Uhr, bei einer Teilzeitkraft die täglich 4 Stunden zu arbeiten hat, die Kernzeit Vormittag und Nachmittag gekürzt wird. Somit von 09.00 - 11.00 Uhr und Nachmittags von 14.00 -16.00 Uhr?
Bekommt sie die Gutschrift des Arztbesuchs einschließlich der Wegezeit auch wenn sie nicht mehr zur Arbeit kommt und der Arztbesuch mit 2 Stunden bescheinigt wurde? Sie war an diesem Tag dann nicht in der Arbeit.
 

Spid:
Na, die errechnen sich so, wie sie vereinbart sind: 60/117*180 Minuten von 09:00 an und 60/117*120 Minuten von 12:00 an. Nur die Kernzeit am Vormittag kollidiert mit dem Arzttermin. Mithin sind 92 Minuten anzurechnen.

nichts_tun:
Wie kommst du auf die 117 Minuten? Die Beschäftigte geht lt. SV 4h pro Tag arbeiten, wären das dann nicht 120 Minuten?

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