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Einstufung mit Abschluss Berufsakademie (BA) im TV-L
Kipish:
Hallo Boardies,
ich habe da mal eine Frage und hoffe auch mir kann geholfen werden.
Ich habe einen Abschluss als Dipl.-Ing. (BA) und sitze auf einer E10 Stelle.
In einem Beschluss der KMK, Link hier:
https://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/1995/1995_20_09-Berufsakademien.pdf
wurde empfohlen, das ein BA Abschluss unter einigen Voraussetzungen (sind bei mir gegeben) einem FH Abschluss gleichwertig zu setzen ist.
In diversen Eingruppierungsvorschlägen findet man BA-Abschlüsse selten bis garnicht. Aber kann ich nicht von einer E11 Einstufung ausgehen?
Oder sehe ich das verkehrt und hätte das vor Vertragsunterzeichnung beanstanden müssen?
Liebe Grüße
Lars
Spid:
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Beschlüsse der KMK sind unbeachtlich. Für Eingruppierungsvorschläge gilt das gleiche.
Bastel:
--- Zitat von: Kipish am 17.12.2019 10:13 ---
In diversen Eingruppierungsvorschlägen findet man BA-Abschlüsse selten bis garnicht. Aber kann ich nicht von einer E11 Einstufung ausgehen?
--- End quote ---
Man bekommt auch nicht mit einem FH Abschluss automatisch die E11, falls das deine Frage war.
Novus:
--- Zitat von: Kipish am 17.12.2019 10:13 ---
In diversen Eingruppierungsvorschlägen findet man BA-Abschlüsse selten bis garnicht. Aber kann ich nicht von einer E11 Einstufung ausgehen?
Oder sehe ich das verkehrt und hätte das vor Vertragsunterzeichnung beanstanden müssen?
--- End quote ---
Ja, es geht lediglich um die Tätigkeit nicht um den erworbenen Abschluss oder Bildungsstand.
Du könntet auch eine E2 Stelle als Haus- und Küchenhilfe annehmen ...
nichts_tun:
Soweit mir bekannt ist, gibt es nur noch in Sachsen Berufsakademien. Nach dem Sächsischen Berufsakademiegesetz sind Bachelor-Abschlüsse der Berufsakademien Abschlüssen von Fachhochschulen und Hochschulen gleichgestellt, § 14 Abs. 5 SächsBAG.
Hinsichtlich der Übertragung auszuübender Tätigkeiten spielt das, wie die Vorredner ausführten, keine Rolle. Was sind Eingruppierungsvorschläge? Die Eingruppierung richtet sich nach der auszuübenden Tätigkeit und den Regelungen der Anlage A zum TV-L; Vorschriften zu den Ingenieuren sind in Teil II, Abschnitt 22 geregelt.
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