Hallo!
Das Thema ist also § 16 Abs. 5 TV-L - als Personaler für die Lehrer im Freistaat Sachsen muss ich sagen, dass wir dieses Instrument, zumindenst in bestimmten Regionen, sehr oft nutzen (Stichwort Lehrermangel). Allerdings müssen gewisse Voraussetzungen vorliegen. Wie schon genannt, hat niemand einen Anspruch darauf und der Arbeitgeber entscheidet, ob er dieses Instrument nutzt.
Voraussetzung ist bei uns immer, dass der Bewerber bzw. Einstellungskandidat schriftlich dokumentiert, dass er die Stelle ansonsten nicht annimmt. Wenn man als Arbeitgeber also genügend geeignete Bewerber hat, wird man dann im Zweifel sagen, dass halt der nächste auf der Rangliste das Angebot erhält.
Wenn man den Arbeitsvertrag aber schon unterschrieben hat und damit im System ist, gibt es kaum noch Möglichkeiten, den § 16 Abs. 5 TV-L anzuwenden. Da muss man schon mit der Kündigung drohen und wenn der Arbeitgeber dann die Kündigung ernst nimmt, steht man erstmal ohne Job da...
Also wie erkennbar, ist die Regelung in § 16 Abs. 5 TV-L nichts, worauf sich irgendjemand berufen sollte, es sei denn, man kann damit leben, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird oder gar nicht erst zu Stande kommt.