Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Was ist eine Fachkraft?
Valrak:
Hallo!
Das Thema ist also § 16 Abs. 5 TV-L - als Personaler für die Lehrer im Freistaat Sachsen muss ich sagen, dass wir dieses Instrument, zumindenst in bestimmten Regionen, sehr oft nutzen (Stichwort Lehrermangel). Allerdings müssen gewisse Voraussetzungen vorliegen. Wie schon genannt, hat niemand einen Anspruch darauf und der Arbeitgeber entscheidet, ob er dieses Instrument nutzt.
Voraussetzung ist bei uns immer, dass der Bewerber bzw. Einstellungskandidat schriftlich dokumentiert, dass er die Stelle ansonsten nicht annimmt. Wenn man als Arbeitgeber also genügend geeignete Bewerber hat, wird man dann im Zweifel sagen, dass halt der nächste auf der Rangliste das Angebot erhält.
Wenn man den Arbeitsvertrag aber schon unterschrieben hat und damit im System ist, gibt es kaum noch Möglichkeiten, den § 16 Abs. 5 TV-L anzuwenden. Da muss man schon mit der Kündigung drohen und wenn der Arbeitgeber dann die Kündigung ernst nimmt, steht man erstmal ohne Job da...
Also wie erkennbar, ist die Regelung in § 16 Abs. 5 TV-L nichts, worauf sich irgendjemand berufen sollte, es sei denn, man kann damit leben, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird oder gar nicht erst zu Stande kommt.
Spid:
Es besteht ein rechtserheblicher Unterschied zwischen der Drohung mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und der Kündigung an sich. Unmittelbare Rechtsfolge des ersteren kann nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein.
WasDennNun:
--- Zitat von: Valrak am 21.12.2019 00:53 ---Voraussetzung ist bei uns immer, dass der Bewerber bzw. Einstellungskandidat schriftlich dokumentiert, dass er die Stelle ansonsten nicht annimmt. Wenn man als Arbeitgeber also genügend geeignete Bewerber hat, wird man dann im Zweifel sagen, dass halt der nächste auf der Rangliste das Angebot erhält.
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Also betreibt ihr keine Bestenauslese, sondern die billigsten (Nulpen)auslese.
--- Zitat ---Wenn man den Arbeitsvertrag aber schon unterschrieben hat und damit im System ist, gibt es kaum noch Möglichkeiten, den § 16 Abs. 5 TV-L anzuwenden.
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Quatsch, du meinst hoffentlich, gibt bei Euch im System .....
--- Zitat ---Da muss man schon mit der Kündigung drohen und wenn der Arbeitgeber dann die Kündigung ernst nimmt, steht man erstmal ohne Job da...
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Also steht nicht die Bindung von qualifizierten Personal bei euch im Vordergrund. Sondern nur die Angst vor dem Verlust von irgendwelchem Personal.
--- Zitat ---Also wie erkennbar, ist die Regelung in § 16 Abs. 5 TV-L nichts, worauf sich irgendjemand berufen sollte, es sei denn, man kann damit leben, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird oder gar nicht erst zu Stande kommt.
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Wenn man in Verhandlung um sein Entgelt tritt, dann beruft man sich auf sich und sein eigenen Fähigkeiten.
Wenn man sich auf irgendwas berufen kann, dann klagt man es ein.
Und wenn man drohen muss, dann wechselt man eh sein AG, aber wenn man den Verwaltungsmenschen dabei behilflich sein kann, dass er Lochen und Abheften kann, dann kann man ihm halt irgendwelche irrelevante Dokumente geben (z.B. Einladungen zu Vorstellungsgespräche um die Abwanderungs "Willigkeit" zu dokumentieren), damit er seinen Job macht (Lochen und Heften) und es ihm dann leichter fällt seinen eigentlichen Job (Personalplanung) durchzuführen.
Und es ist schon traurig, wenn solche Maßnahmen (Kündigungs "drohung") notwendig sind, weil die Personalverwaltung nicht den Aussagen der Leitungsebene traut.
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