Wurde mit dem eigenen Kfz gependelt?
Die steuerlich ansetzbaren Reisekosten bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit übersteigen in der Regel die Erstattung durch den Dienstherrn.
Bei § 6 TGV wird bei mehr als 11-stündiger Abwesenheit ein Verpflegungszuschuss von 2,05 Euro gewährt, unter 11 Stunden keiner. Steuerlich können jedoch 12 Euro geltend gemacht werden (ab 2020: 14 Euro), zumindest für die ersten drei Monate der Abordnung.
Fahrtkosten werden vom Dienstherrn grundsätzlich nur mit 20 Cent erstattet und die Wegstrecke zur regelmäßigen Dienststätte abgezogen. Steuerlich kann die gesamte Strecke geltend gemacht werden und zwar mit 30 Cent. Können individuell höhere Kosten nachgewiesen werden, auch mehr (Tankquittungen, Steuer, Versicherung, Abschreibung, Kreditkosten usw. zusammenrechnen und durch die Jahresfahrleistung teilen).