Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Höhergruppierung
Prinzessin Leia:
Hallo ins Rund,
ich hoffe, es kennt sich jemand aus und kann mir etwas weiterhelfen.
Ich bin Angestellte im Sozialamt eines LK, wir bearbeiten dort das komplette BuT für jegliche Antragsteller (SGBII, Wohngeld, Kinderzuschlag, Asyl u. SGBXII) Ich arbeite mit 3 anderen Kollegen seit Beginn an dort, also seit es das BuT gibt (2011) Wir sind in EG 5 eingruppiert. 3 meiner Kollegen haben keine Verwaltungsausbildung, meine andere Kollegin und ich haben sie. Soviel zum besseren Verständnis.
Wir haben 2012 und 2015 einen Antrag auf Höhergruppierung auf EG6 gestellt. Beide male wurden diese abgeschmettert, mit der Begründung, die Stelle gäbe eine Höhergruppierung nicht her.
Dann kam ja im Zuge der Tarifautonomie 2017 die Möglichkeit, noch einmal einen Antrag zu stellen bis Ende 2017 zu stellen. Leider haben wir dies nicht gemacht, da ja die Anträge bereits zweimal abgeschmettert wurden (ja, ich weiß, schön blöd von uns..) Eine Kollegin hat dies gemacht, diese wird jetzt auch rückwirkend mit EG 6 bezahlt (was ihr auch alle gönnen!)
Dieses Jahr im Sommer hat sich eine Kollegin von uns intern auf eine andere Stelle beworben. In diesem Zusammenhang meinte unser Abteilungsleiter, die Stelle doch höher bewerten zu lassen, damit diese mit EG 6 ausgeschrieben werden kann. Dies ging durch. :o Die Stelle hat allerdings eine ungelernte Kraft bekommen, die jetzt auch mit EG 5 eingruppiert ist. Wir sind jetzt also alle, bis auf eine Kollegin, die rechtzeitig den Antrag gestellt hat, weiterhin mit EG 5 beschäftigt, sollte sich allerdings im Zuge einer (zukünftigen) Stellenausschreibung jemand mit Verwaltungsausbildung bewerben, würde dieser sofort mit EG 6 eingestellt werden. ::)
Meine Frage in diesem Zusammenhang: können wir hier noch etwas machen, (ausser uns anderwertig weg bewerben ;) )oder ist dies aussichtslos?
Spid:
Letzteres. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür grundsätzlich weder vorgesehen noch erforderlich. Weder 2012 noch 2015 gab es überhaupt die Möglichkeit, einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen. Ausnahmsweise gab es im Zuge der EInführung der Entgeltordnung in 2017 die Möglichkeit, einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen. Dieser wirkte unmittelbar und führte zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe, die sich nach der neuen EGO ergab. Wer den Antrag nicht stellte, verbleibt für die Dauer unverändert auszuübender Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe.
Prinzessin Leia:
Alles klar, das verstehe ich auch. Aber wie kann die Stelle denn nun plötzlich mit EG6 eingestuft werden? Kannst Du mir dies noch erklären?
Lars73:
In der Entgeltordnung die ab 2017 gilt sind einige Tätigkeiten die vorher E5 waren zur E6 gewurden. Die E5 hatte etwas mit der Abschaffung BAT zu tun und der Übergangsregelung im TVöD.
Spid:
Stellen sind tariflich absolut bedeutungslos.
Die auszuübenden Tätigkeiten entsprechen mutmaßlich einer E6 - wie Deine auch. Du hast Dich jedoch dazu entschieden, 2017 keinen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen und in der Überleitungsentgeltgruppe E5 zu verbleiben. Das ändert nichts an der grundsätzlichen Wertigkeit der auszuübenden Tätigkeit. Jemand der mit den entsprechenden Tätigkeiten neu eingestellt wird (und ggfs. die Voraussetzung in der Person erfüllt), ist in E6 eingruppiert.
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