Die Ausbildung ist keinesfalls geeignet, die Ausbildungs- und Prüfungspflicht zu erfüllen, weil es sich nicht um eine erste Prüfung handelt - so einfach ist das. Ob die Ausbildung eine der auszuübenden Tätigkeit entsprechende Berufsausbildung ist und deshalb die Ausbildungs- und Prüfungspflicht nicht gilt, kann aufgrund des Fehlens von Angaben zur auszuübenden Tätigkeit nicht geprüft werden.