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Überleitung und Stufenzugehörigkeit
Spid:
Auch nach der Überleitung findet der TV-L Anwendung auf das Arbeitsverhältnis, weshalb das im entsprechenden Unterforum zu diskutieren ist. Wie ich bereits deutlich ausführte, gibt es keinen Zusammenhang zum TVÖD.
iro38:
Die Frage gehört wohl eigentlich in das Forum TV-L ...
Teil der Tarifeinigung aus 2019 (TdL) waren neue Entgeltabelle, u.a. für den Bereich Sozial- und Erziehungsdienst der Länder. Hier erfolt die Überleitung zum 01.01.2020.
Das Tätigkeitsmerkmal der (ehemaligen) EG 10 entspricht der (neuen) S15. Nach § 29e TVÜ-L wird die St. 3 im 1 Jahr der Stufenlaufzeit in St. 2 - 3. Jahr der Stufenlaufzeit übergeleitet unter Mitnahme der Restlaufzeit (7 Tage?).
Da das Vergleichsentgelt (3.880...) kleiner als das Tabellentgelt (3.691...) ist, würde man solange sein (altes) Tabellenentgelt (3.880...) bis die nächste höhere Stufe erreicht ist erhalten. In St. 2 verbleibt man 3 Jahre, die wären ab 08.01.2020 erfüllt, und da die jeweils nächst höhere Stufe immer ab Beginn des Monats greift in dem man sie erreicht, gibts ab dem 01.01.2020 bereits St. 3 - das wäre dann mehr als vorher: 3.954....
Im übrigen müssen 4 Jahre in Stufe 3 zurückgelegt werden, nicht nur zwei. ;)
Für eine genauere und rechtssichere Prüfung empfehle ich dir den Weg zu deiner Gewerkschaft (z.B. ver.di vor Ort).
Spid:
Eine Prüfung durch Verdi schafft keine Rechtssicherheit, es böte sich ohnehin besser an, jemanden zu beauftragen, der sich damit auskennt.
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