Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Nebentätigkeit § 3
yamato:
Auch wenn ich Beamter bin und es deswegen hier nicht ganz vergleichbar ist.
Ich hatte während der Vermietung einen Dienstherrenwechsel (Land zum Bund)
Die Vermietung erfolgte gewerblich, was beim TE auch der Fall sein dürfte.
Das Land genehmigte die Nebentätigkeit.
Der Bund sah keine Notwendigkeit weil er es als Vermögensverwaltung ansah.
Um sicher zu gehen würde ich daher eine entsprechende Meldung machen.
Spid:
Für Beamte gilt das BBG, das in §100 bestimmt, daß es sich bei der Nutznießung eigenen Vermögens um eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit handelt. Der Umstand, daß eine Nebentätigkeit für Beamte nicht genehmigungspflichtig ist, hat auf die Anzeigepflicht keinen Einfluß. Wohl aber zeigt die Norm, daß der AG derlei offenkundig für eine Nebentätigkeit hält.
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