Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Thema: Dienstordnungs-Angestelltenverhältnisse (DO-Angestellte)
MatthiasT:
Eine Änderung des aktuellen Entwurfs so oder so.
Entweder sinnigerweise jetzt oder später durch die Anwälte der DGUV. ;)
bgler:
Beschlussempfehlung lautet sinnvollerweise, dass alle BGen Dienstherrnfähigkeit erlangen. Begründung:
Die Möglichkeit Dienstordnungsverhältnisse zu begründen, war eines der Instrumente der gewerblichen Berufs-genossenschaften, um ihren besonderen Belangen als Unfallversicherungsträger und ihren spezifischen Berufs-bildern Rechnung zu tragen. Mit der Schließung des DO-Rechts wird den Berufsgenossenschaften ermöglicht, Beamtenverhältnisse zu begründen. § 149 schafft hierfür die allgemeinen Rahmenbedingungen. Bei der Begründung von Beamtenverhältnissen ist nach § 149 Absatz 1 die Vorrangstellung des Arbeitnehmerver-hältnisses zu beachten. Dadurch wird der Einsatz von Beamtinnen und Beamten auf den Kernbereich hoheitlicher Tätigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften (sogenannte Eingriffsverwaltung) sowie auf ihre wesentli-chen funktionalen Bereiche, deren nähere Konkretisierung der Selbstverwaltung der gewerblichen Berufsgenos-senschaften unter Aufsicht des Bundesamtes für soziale Sicherung obliegt, begrenzt. Ein zahlenmäßiges Verhält-nis von ein Fünftel Beamtinnen und Beamten zu vier Fünftel der übrigen Beschäftigten soll nicht überschritten werden. Die Einhaltung der Vorrangstellung der Arbeitnehmerverhältnisse wird durch die Selbstverwaltungen sichergestellt. Die Planstellenausbringungen in den Haushaltsplänen sind dem Bundesamt für soziale Sicherung im Rahmen seiner allgemeinen Aufsichtsbefugnisse entsprechend § 70 Absatz 2 SGB IV vorzulegen. § 149 Absatz 1 gilt nicht für die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr), weil diese neben ihren Kernaufgaben nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch auch in ganz erhebli-chen Umfang Aufgaben des Bundes, insbesondere auf dem Gebiet der See- und Binnenschifffahrt, als Teil der Bundesverwaltung in Form staatlicher Hoheitsgewalt verbunden mit polizeilichen Eingriffsbefugnissen wahr-nimmt.Neben der Möglichkeit der Verbeamtung können die Berufsgenossenschaften gemeinsam mit den Tarifpartnern zeitgemäße Tarifverträge ausgestalten und weiterentwickeln, um sich am Arbeitsmarkt als konkurrenzfähiger Ar-beitgeber zu positionieren und damit künftig attraktive Beschäftigungsbedingungen zu schaffen.
bgler:
Hierzu jetzt mal eine praktische Frage:
Dass neue Mitarbeiter im Bereich IT, Finanzverwaltung u.ä. entsprechend der Einschränkung (Vorrang von Arbeitnehmerverhältnissen und 2/5-Regelung) nicht für ein Beamtenverhältnis in Frage kommen, ist soweit eindeutig. Wie sieht es jedoch für neue Mitarbeiter im Bereich Leistungsrecht, Beitragsrecht, Bußgeldrecht u.ä. aus? Diese nehmen ja anders als Mitarbeiter in Bereichen wie IT hoheitliche Aufgaben wahr.
Die Personallage ist auch hier extrem dünn und wird sich aufgrund vieler die nächsten Jahre folgenden altersbedingter Abgänge noch mehr verschärfen. Aktuell sind die Nachwuchskräfte ja DO'ler auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsdienst (hauptsächlich vorgesehens Personal für den Bereich Leistungsrecht, Beitragsrecht). Können die dann zukünftig ins Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt werden? Oder seht ihr diesen Personenkreis (Studierende) nur noch im Tarifrecht? Wenn ja, wäre das ja ein Desaster, dann können wir ja bald jeder für 4 arbeiten. Man bekommt ja schon trotz DO-Recht kaum noch Leute, ohne dieses (bzw. ersatzweise Beamtenrecht) kann man sich dann wohl sogar die Ausschreibungen schenken...
Bommel100715:
Das Gesetz wurde soeben verabschiedet.
DO-Recht wird zum 01.01.2023 geschlossen. Alle BGen erhalten Dienstherrnfähigkeit.
Casiopeia1981:
BGler:
Wieso scheidet die Querschnittsverwaltung für eine Verbeamtung aus?Das unterliegt der Einschätzungsprärogative der Selbstverwaltung. Erfahrungsgemäß wird gerade im Personalbereich und im Finanzbereich verbeamtet. wer am Brunnen sitzt, verdurstet in der Regel nicht.
Ich vermute, man wird in jedem Fall ab Ebene B-Besoldung verbeamten oder Wirkungsgleiche AT-Verträge entwickeln. Der Aufsichtsbereich wird vornehmlich als hoheitlich so bleiben. Die Kernleistungsbereiche werden wohl nicht automatisch verbeamtet, sondern, ich glaube auch, dass dort spezielle Funktionen (Dezernenten/ Arbeitsbereichsleiter etc.) zur Verbeamtung anstehen werden. zudem wird man Versetzungen aus anderen Behörden ermöglichen.
Und ob die 1/5 für ewig gelten, wird sich zeigen. Im Übrigen denke ich, dass die vorhandenen DO-Angestellten in die 4/5-Gruppe bei der Quotenberechnung hineinfallen wird.
Die DO-Angestellten auf Widerruf wird man mit Sicherheit nicht ins leere fallen lassen. Ich vermute, dass man die im DO-Verhältnis belässt wegen Vertrauensschutz.
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