Für den Höchstgrenzen - Ruhegehaltssatz rechnet die Zeit ab vollendetem 17. Lebensjahr bis zu Ruhestand. Im vorliegenden Fall ergibt dies den Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v.H. Dieser wird auf die Endstufe des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe und die weiteren ruhegehaltfähigen Dienstbezüge angewandt. Ergibt sich aus der Festsetzung des Ruhegehaltes ein Versorgungsabschlag, so wird dieser Prozentsatz des Versorgungsabschlages auch auf die Höchstgrenze angewandt.
Es wird die Rente (ohne freiwillige Anteile) angerechnet. Dabei wird der Versorgungsausgleich nicht beachtet. Sollte also die Rente ebenfalls wegen des Versorgungsausgleichs gekürzt sein, wird die Rente vor der Kürzung angerechnet. Sollte die Rente durch den Versorgungsausgleich erhöht sein, bleibt diese Erhöhung anrechnungsfrei.