Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Eingruppierung Gruppenleiter
TVLfan:
Hallo!
Ich möchte gerne noch mal ne Info/Meinung von Euch haben bezüglich der Eingruppierung Gruppenleiter. Ich verstehe das so, dass man ab dem 01.01.20 die Möglichkeit hat in diese Entgeltgruppe per Antrag zu kommen, wenn man dieses Merkmal der Entgeltordnung Teil II
erfüllt.
Jetzt ist das Problem, dass die Verwaltung und auch die Oberbehörde der Meinung ist, dass nach § 12 TVL wir nicht zum überwiegenden Teil diese Funktion ausführen.Nach deren Rechtsmeinung, müssten man dieses Amt zu 50,01 Prozent erledigen.
Gibt es dazu mittlerweile denn Durchführungshinweise seitens der TDL etc. Ich bin zwar gewerkschaftlich vertreten, möchte aber nicht unbedingt klagen. Oder gibt es dazu hier Kolleginnen & Kollegen die positivere Erfahrungen gemacht haben.
Für Infos wäre ich echt dankbar.
Viele Grüße
Spid:
Bereits die Rechtsmeinung, es bedürfte mehr als der Hälfte der auszuübenden Tätigkeit zur Erfüllung irgendeines Tätigkeitsmerkmals, ist an Unfähigkeit nicht zu überbieten. Da kann man sich ja von einem Quartalssäufer in seiner Trinkphase vertreten lassen und komfortabel gewinnen.
Isie:
Siehe § 12 Satz 4 ff TV-L oder abweichende Regelung in der Entgeltordnung. Welcher Abschnitt der EGO ist gemeint?
Spid:
Das ist doch absolut eindeutig: Teil II Abschnitt 12.1
Micha1974:
Danke für die guten Antworten.
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