Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Eingruppierung Gruppenleiter
Isie:
Danke, Spid. Die Gruppenleitertätigkeiten sind in der Protokollerklärung Nr. 5 genannt. Wenn alle Arbeitsvorgänge, die diese Tätigkeiten beinhalten, mindestens 50% ausmachen, sind die Tätigkeitsmerkmale eines Gruppenleiter erfüllt. Meine Meinung.
Interessant wäre noch, falls es tatsächlich exakt 50% sind, ob die anderen 50% den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren oder niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen sind. Wenn niedriger, dann unbeachtlich. Meine Meinung.
Der Nachweis könnte schwierig sein.
Micha1974:
Aber warum 50 Prozent? Es ist doch Utopie, dass diese Leitungstätigkeiten so hoch angerechnet werden
Jedenfalls in der Justiz.
Spid:
Ist ja auch Unfug, siehe https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,111497.msg153223.html#msg153223
TV-Ler:
--- Zitat von: Micha1974 am 13.01.2020 19:01 ---Aber warum 50 Prozent? Es ist doch Utopie, dass diese Leitungstätigkeiten so hoch angerechnet werden
Jedenfalls in der Justiz.
--- End quote ---
§ 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L:
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.
Also nicht „überwiegend“ oder „mehr als die Hälfte“. Es reicht, wenn es exakt die Hälfte ist.
Aber das ist auch völlig unerheblich:
Da entsprechend der einschlägigen Regelungen Gruppenleiter bestellt werden, stellen sich weitergehende Fragen überhaupt nicht. Zu Gruppenleitern bestellte Justizbeschäftigte sind ab 01.01.2020 auf Antrag in EG9b eingruppiert.
Wäre der AG nicht der Meinung das mindestens zur Hälfte derartige Tätigkeiten auszuüben sind, wären diese Beschäftigten gar nicht erst zu Gruppenleitern bestellt worden.
Isie:
Das ist ja gerade der Punkt. Es wurden nicht ausschließlich Gruppenleitertätigkeiten, sondern auch andere Tätigkeiten übertragen. Also entsprechen die Tätigkeiten verschiedenen Tätigkeitsmerkmalen. Deshalb Anwendung des § 12 Satz 4 ff, mindestens die Hälfte muss aus Arbeitsvorgängen eines Gruppenleiter bestehen. Um das zu beweisen, müssten alle Arbeitsvorgänge aufgelistet und über einen längeren Zeitraum mit Zeitanteilen notiert werden. Evtl. bei der Gewerkschaft Rat einholen.
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