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Eingruppierung Gruppenleiter

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Micha1974:
Genau darum geht es... 😉

Spid:
Das ist doch ausweislich der referenzierten BAG-Rechtsprechung bei Leitungsfunktionen unbeachtlich. Weitere Aufgaben, insbesondere die Wahrnehmung inhaltsgleicher oder ähnlicher Tätigkeiten wie sie durch unterstelltes Personal auszuführen sind, treten hinter die Leitungsfunktion zurück, die Ziel der nur einen großen Arbeitsvorgang ausmachenden Gesamttätigkeit ist. Das sind doch die absoluten Basics des Eingruppierungsrechts des öD.

Isie:
Falls das aufgrund der BAG-Rechtsprechung eindeutig so ist, Anspruch geltend machen, am besten durch Anwaltsschreiben unter Bezug auf BAG-Rechtsprechung. Vorher von der Gewerkschaft beraten lassen.

Spid:
Welche Kompetenz vermutest Du bei der Gewerkschaft?

Isie:
Als Personalrat habe ich gute Erfahrungen bei der Beratung durch die Gewerkschaft im Vorfeld einer Eingruppierungsfeststellungsklage gemacht. Die Eingruppierungsfeststellungsklage war erfolgreich, aber die Urteilsbegründung war haarsträubend.

Die von dir genannte BAG-Rechtsprechung ist uralt, teilweise mit Sicherheit nicht einschlägig. Da hilft wohl nur eine Klage. Und die würde ich als Betroffener nur dann einreichen, wenn ich entweder die 50% nachweisen oder darlegen kann, dass die anderen auszuübenden Tätigkeiten Zusammenhangstätigkeiten sind. Nur in dem Fall  muss man sie mit einbeziehen und darf sie nicht separat betrachten. Meine Meinung.

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