Hallo,
heute hat mein Geschäftsleiter mir es erklärt.
Hier ist mal der Auszug aus dem Tarifvertrag ATV Nr. 10 zum TVÜ-Länder. Dort heißt es unter § 29 d Abs. 2:
1Ergibt sich in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 nach den Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TV-L ergibt. 2Die Stu-fenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L).3War die/der Beschäftigte in der bishe-rigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie/er abweichend von Satz 2 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet.
Und genau das rot markierte ist der Hinderungsgrund, weil das 50 % Maß nicht erfüllt ist. Nur nochmals zur Info.
Grüße und vielen Dank hier nochmals für die rege Diskussion.