Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Höhergruppierung
Lars73:
@Wizzard76
"Das der AG und PR sagen geht nicht und ich es schlucken muss ist also von beiden ein Falschaussage?!"
Der Arbeitgeber geht davon aus, dass die Eingruppierung korrekt ist. Dann kannst du nichts machen.
Der PR vermutet, dass die Eingruppierung korrekt ist. Dann kann man nichts machen.
Wer solche Fragen wie du stellt wird m.E. kaum in der Lage sein die Eingruppierung seiner Tätigkeit zu beurteilen...
Deshalb sucht man sich dafür Sachverstand. Grob kann man es hier im Forum versuchen (Beschreibung der übertragenden Tätigkeiten mit Zeitanteilen, Eingruppierung mit Abschnitt Entgeltordnung und ggf. Fallgruppe laut Arbeitgeber). Als Gewerkschaftsmitglied dort. Daneben kann man zum Anwalt oder zu Experten für Eingruppierung gehen. Diese geben dann für Geld eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten.
Es sei schon verraten, dass Eingruppierungsfeststellungsklagen relativ selten erfolgreich sind.
Wizzard76:
Vielen lieben Dank für die Infos.
Mir ging es nur um den Vorgang :)
Ich versuche mal mein Glück bis zur nächsten Frage
taubo0815:
Hallo,
ich möchte keinen weiteren Thread aufmachen daher nutze ich den hier mal um meine Frage zu stellen.
Kurz die Rahmenbedingungen:
Ich bin in einer Leitungsfunktion im KH tätig. Mir waren bis zum 31.12.19 4 MA unterstellt, eine davon im Mutterschutz bzw. Beschäftigungsverbot. Laut Entgeltordnung TV-L bedeutet dies die Eingruppierung in KR 10. Diese ist auch erfolgt( KR 10 Stufe 3 + Garantiebetrag). Am 01.01. wurde nun eine weitere MA eingestellt und somit sind mir 5 MA unterstellt wovon eine wie oben beschrieben sich im Mutterschutz befindet, also faktisch nicht anwesend ist. Meine Frage ist ob die Vorrausetzung trotzdem für eine Eingruppierung in KR 11 geschaffen sind oder ist dies auch noch von anderen Faktoren abhängig.
Falls eine Höhergruppierung stattfinden würde in welche Erfahrungstufe würde dies den geschehen. Aufgrund des gezahlten Garantiebetrags bewegt sich mein Grundgehalt (KR 10 Stufe 3 + GB) über dem der KR 11 Stufe 2. Da man ja durch eine Höhergruppierung nicht weniger verdienen darf müsste aus meiner Sicht eine Eingruppierung in die Stufe 3 der KR 11 erfolgen, oder?
Ich danke für eure Antworten. MFG
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