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VBL Klassik Unverfallbarkeit 36 Monate (West)?
Gerda Schwäbel:
--- Zitat von: Calenberger am 20.01.2020 14:53 ---Interessant!
Auf der Seite der VBL fand ich unter dem Punkt Versicherte/Erstversicherte noch dies:
"Für den Anspruch auf Betriebsrente müssen Sie in der Regel mindestens 60 Monate gearbeitet haben. Ausnahmen gibt es für das Tarifgebiet Ost oder wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis steht."
--- End quote ---
Es stimmt ja so auch (noch). Einen Fall des neu gefassten § 1b Abs. 1 BetrAVG ("... mindestens drei Jahre...") kann es noch nicht geben (siehe § 30f Abs. 3 BetrAVG) und deshalb ist die Änderung auch noch nicht in die Satzung der VBL eingeflossen. Wenn ich mich richtig erinnere, soll die Änderung von § 34 Abs. 1 der VBL-Satzung zum 1.01.2021 vorgenommen werden, wenn das in der Praxis relevant werden kann. Dann werden sicher auch die Erläuterungen angepasst.
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