Kann man das nicht auch umgekehrt argumentieren, dass in kleinere Kommunen die Verantwortung eines z. B. Fachbereichsleiters (oder hier allgemeinen Vertreters) eben nicht geringer, sondern höher bzw. umfänglicher ist, weil diese i. d. R. auf weniger Schultern verteilt wird?
Das ausschlaggebende Tätigkeitsmerkmal zwischen E11 und E12 ist, wie bereits erwähnt, das besondere Maß der Verantwortung. Da auch ich ähnlich betroffen bin (E11 statt E12), interessiere ich mich für Begründungen, was das besondere Maß der Verantwortung ist.
Es gibt viel darüber nachzulesen, z. B. in Kommentierungen oder Urteilen, aber leider nie so richtig treffend und passend für eine "kleine Gemeinde" oder nur der Verweis auf 20 Jahre alte Urteile aus BAT-Zeiten. Hat jemand noch aktuelle Beispiele hierfür?
z. B. Kommentierung:
Dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllen beispielsweise Beschäftigte, die entweder große Arbeitsbereiche mit entsprechender Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten oder
besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder für die Allgemeinheit zu bearbeiten haben.
Unter dem Begriff "Maß der Verantwortung" ist nach Auffassung des BAG die Verpflichtung zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Dabei kann Mitverantwortung ausreichen und Unterstellung unter einem Dezernenten unschädlich sein.
Es ist nach meinem Verständnis die Verantwortung, die ein Stelleninhaber von der allgemeinen Verantwortung, die jeder Stelleninhabern hat, abhebt. Also Personalverantwortung, Budgetverantwortung, Organisationsverantwortung. Oder aber auch die Mitwirkung/Mitverantwortung bei für die Kommune oder für den Bürger bedeutenden Entscheidungen, z. B. finanzielle Auswirkungen.