Bewerbung mit Magister auf Master-Ausschreibung

Begonnen von RsQ, 19.01.2020 12:57

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Lars73

Beim Bund bereits in Kraft.
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2020/RdSchr_20200110.pdf
Stand VKA entzieht sich meiner Kenntnis. Da dort aufwändiger vermutlich noch nicht.

Spid

Beim Bund aber noch nicht eingearbeitet in der beim BMI veröffentlichten Fassung der EGO Bund - zumindest gestern noch nicht. EGO VKA hatte eine solche Regelung noch nie, da gibt es also nichts zu ändern.

Lars73

In Nr. 3 der Vorbemerkungen der Entgeltordnung VKA wird die wissenschaftliche Hochschulbildung definiert. Auch dort soll es geändert werden.

"9. Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) wird wie folgt geändert:
a) Vorbemerkung Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
,,3. Wissenschaftliche Hochschulbildung
1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor,
wenn das Studium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1
Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich
anerkannten Hochschule
a) mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten
Staatsprüfung, Magisterprüfung oder Diplomprüfung oder
b) mit einer Masterprüfung
beendet worden ist."

Spid

So lautet Vorbemerkung Nr. 3 Satz 1 bereits seitdem die EGO VKA inkraft getreten ist.

Wastelandwarrior

Zitat von: Spid in 20.01.2020 13:04
So lautet Vorbemerkung Nr. 3 Satz 1 bereits seitdem die EGO VKA inkraft getreten ist.

korrekt


Lars73

@Spid
Danke für den Korrektur. Hatte es nicht mit den Ausgangstext verglichen. (Da ich bei Änderungsgesetzen/-Verordnungen nie auf die Idee käme soviel unveränderten Text anzugeben...) Die Änderung versteckt sich dann vermutlich im hinteren Teil zur Akkreditierung den ich nicht mit angegeben hatte. 

Organisator

Zitat von: RsQ in 19.01.2020 12:57
In einer für mich interessanten Ausschreibung heißt es:

ZitatVoraussetzung für die Wahrnehmung des Arbeitsplatzes ist ein mit einem Mastergrad abge­schlossenes Studium [...]

Ich war in einem der letzten Magister-Jahrgänge (und meine Fächer passen 1:1 auf die Ausschreibung). Üblicherweise werden diese Abschlüsse ja als gleichwertig betrachtet. Kann ich davon ausgehen, dass das flächendeckend so bekannt ist und gehandhabt wird? Oder besteht die Gefahr, dass jemand auf Personaler-Seite keinen Haken hinter dem "richtigen" Uni-Abschluss macht?

Der Arbeitgeber ist relativ frei in der Formulierung der Voraussetzungen. So findet sich für den Bildungsabschluss häufig "Masterabschluss oder vergleichbar" oder "abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium" (was im TVöD definiert ist, bzw. aktualisiert wird). Wenn nun als Muss-Kriterium (nur) ein Master definiert ist, dass ist auch nur dieser einschlägig.

Ich würde einfach mal anrufen und fragen, wies denn gemeint ist. Auch Personalabteilungen sind sich ihrer Formulierungen und deren Folgen nicht immer bewusst.

RsQ

Zitat von: Organisator in 20.01.2020 13:20
Ich würde einfach mal anrufen und fragen, wies denn gemeint ist. Auch Personalabteilungen sind sich ihrer Formulierungen und deren Folgen nicht immer bewusst.

Das (= Nachfragen) war ohnehin der Plan. Gerade erledigt. Beides wird als gleichwertig betrachtet. Und die nette Mitarbeiterin am Telefon klang so, als wäre das eher ein Versehen gewesen und hätte eher/besser in Richtung "gleichwertiger Abschluss" formuliert werden sollen.

Insofern bleibe ich mal guter Dinge.

Organisator


Spid

Öffnet natürlich einer Konkurrentenklage Tür und Tor, wenn der öffentliche AG von seiner Ausschreibung abweicht...

RsQ

Zitat von: Spid in 21.01.2020 10:08
Öffnet natürlich einer Konkurrentenklage Tür und Tor, wenn der öffentliche AG von seiner Ausschreibung abweicht...

Geht es denn um Wortklauberei? Wenn ein Abschluss in jeglichem üblichen/relevanten Kontext als gleichwertig eingestuft ist, dürfte er doch auch rechtlich als solcher erachtet werden?

Organisator

Aber wie wahrscheinlich ist das? Dann müsste der Unterlegende
- die Feinheiten der Unterscheidung Master / Magister kennen,
- wissen, dass ein gleichwertiger Abschluss (wenn so vom AG definiert) nicht ausreicht
- und vor allem wissen, dass ein Nicht-Master den Zuschlag bekommen hat.

Ziemlich viel Insider-Informationen...

RsQ

Mal ganz allgemein: Wie häufig (in Prozent) gibt es denn Konkurrentenklagen überhaupt? Und wie viele sind davon erfolgreich? Das sollte doch - betrachtet auf alle Besetzungsverfahren - letztlich im Promillebereich liegen?!?

Spid

Zitat von: RsQ in 21.01.2020 10:14
Zitat von: Spid in 21.01.2020 10:08
Öffnet natürlich einer Konkurrentenklage Tür und Tor, wenn der öffentliche AG von seiner Ausschreibung abweicht...

Geht es denn um Wortklauberei? Wenn ein Abschluss in jeglichem üblichen/relevanten Kontext als gleichwertig eingestuft ist, dürfte er doch auch rechtlich als solcher erachtet werden?

Neben dem Umstand, daß es keine Stelle gibt, die eine solche Gleichwertigkeit verbindlich festlegen könnte, wäre eine Gleichwertigkeit auch völlig unbeachtlich.

Spid

Zitat von: RsQ in 21.01.2020 10:33
Mal ganz allgemein: Wie häufig (in Prozent) gibt es denn Konkurrentenklagen überhaupt? Und wie viele sind davon erfolgreich? Das sollte doch - betrachtet auf alle Besetzungsverfahren - letztlich im Promillebereich liegen?!?

Dem jeweils Betroffenen genügt ja eine Klage - und würdest Du den Zuschlag kriegen, wäre die Klage eines Bewerbers mit Master recht aussichtsreich.