Besteht ein unmittelbarer Sachzusammenhang der Tätigkeiten, so existiert nur ein Arbeitsverhältnis, das als Einheit zu behandeln ist. Beide Parteien des Arbeitsverhältnisses haben Anspruch auf inhaltsgemäße Zusammenfassung der Arbeitsverträge in einen Arbeitsvertrag. Die Eingruppierung des gesamten Arbeitsverhältnisses richtet sich dann nach § 12 TV-L, d.h. es kann durchaus eine andere Eingruppierung als E 6 oder E 9 herauskommen
Besteht kein unmittelbarer Sachzusammenhang, bleibt jeder Arbeitsvertrag für sich bestehen und erfährt sein eigenes rechtliches Schicksal, z. B. hinsichtlich seines Bestehens (Kündigung, Auflösungsvertrag, Auslauf einer Befristung).
Nach § 2 Abs. 2 TV-L dürfen mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
Bei der Beurteilung, ob ein unmittelbarer Sachzusammenhang zwischen mehreren (i. d. R. wohl zwei) Tätigkeiten für denselben Arbeitgeber besteht, ist die Verwaltungsübung auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen und vernünftigen Personalwirtschaft zu berücksichtigen. Der Umstand, dass das Entgelt z. B. aus unterschiedlichen Haushaltstiteln gezahlt wird, ist zwar nicht allein ausschlaggebend, dürfte jedoch einen Anhaltspunkt für fehlenden unmittelbaren Sachzusammenhang darstellen. So ist bei Arbeitsverhältnissen zu verschiedenen Dienststellen (Abgrenzung nach Personalvertretungsrecht) zu vermuten, dass der geforderte Sachzusammenhang i. d. R. fehlt. Das dürfte selbst dann gelten, wenn der Arbeitnehmer in den Arbeitsverhältnissen die gleiche Tätigkeit ausübt.