Der Personaler entwickelt bestenfalls eine Einschätzung, die Bestandteil der Rechtsmeinung des AG und Grundlage dessen Rechtsanwendung ist. Eine Prüfung hätte eine Feststellung zum Ziel. Eine solche steht dem AG nicht zu.
Wozu sollte ich auf Basis unbestätigter Annahmen Aufwand betreiben? Die Angaben des TE sind widersprüchlich und unvollständig. So behauptet er innerhalb nur zweier Sätze widersprüchlich mal eine „ähnliche Tätigkeit“ und mal „dieselbe Tätigkeit“. Zudem ist weder geklärt, ob es sich um eine Einstellung - nur dann wäre einschlägige Berufserfahrung relevant - handelt noch ob es sich um mindestens ein Jahr derselben handelt, da nicht klar ist, ob bspw. Elternzeit in dem Jahr des Volontariats dem Erwerb von Berufserfahrung und somit auch einschlägiger Berufserfahrung entgegenstand. Erst dann wäre überhaupt der Charakter des Dienstleistungsverhältnisses zu prüfen, auch um ggfs. die Voraussetzungen der Anwendung der Rechtsprechung zur horizontalen Wiedereinstellung zu prüfen.
All dem steht aber eine inkonsistente, unvollständige, dahingerotzte Sachverhaltsschilderung entgegen.