Mit Blick ins Landesreisekostengesetz NRW (kann in anderen Bundesländern etc. abweichen) würde ich den Sachverhalt wie folgt einschätzen:
§2 Abs. 2:
(2) Dienstgänge sind Gänge oder Fahrten am Dienstort oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde für den Einzelfall oder generell angeordnet oder genehmigt worden sind. Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§2 Abs. 4:
(4) Dienstort ist die Gemeinde, in der sich die Dienststätte der Dienstreisenden befindet. Dienststätte ist die kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit einer Dienststelle, bei der die Dienstreisenden regelmäßig ihren Dienst zu versehen haben, beziehungsweise der Teil der Dienststelle, dem sie organisatorisch zugeordnet sind. Geschäftsort ist der Ort, an dem das auswärtige Dienstgeschäft zu erledigen ist.
§10
Bei Dienstgängen werden Fahrkostenerstattung (§ 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6), Tagegeld oder Aufwandsvergütung (§ 7) sowie Nebenkostenerstattung (§ 9) gewährt.
Deinen Ausführungen nach gibt es eine Dienststelle (-> Dienststätte) an der die Kollegen regelmäßig ihren Dienst zu versehen haben. Wenn sie den Dienst aushilfsweise an der anderen Dienststätte, um dort auszuhelfen, gehe ich davon aus, dass dies mindestens genehmigt, wenn nicht sogar angeordnet worden ist. Damit handelt es sich formal um einen Dienstgang, für den Fahrkostenerstattung gewährt wird. Einziger Streitpunkt könnte hier in der Tat die Frage der Regelmäßigkeit sein, wobei ich unterstellen würde, dass ein volles Jahr durchaus unter den Begriff regelmäßig fallen sollte.