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Verdienstausfall für Zeugentätigkeit im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit?

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Beamter13:
Liebe Foristen,

folgende Problemstellung:

Gemäß § 105 II Strafprozessordnung sind unter anderen bei einer stattfindenden Durchsuchung der Wohnung ohne anwesenden Richter oder Staatsanwalt ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen, soweit dies möglich ist. Kann eine Behörde Verdienstausfall geltend machen, wenn sie einen Gemeindebeamten als Zeugen zur Verfügung stellt?

Mond6:
Ist der Zeuge durch den Richter beantragt oder möchte die Gemeinde diesen hinzuziehen?

Beamter13:
Der Zeuge wird Stand jetzt durch die örtliche Polizei telefonisch bei der Gemeinde "abgefordert". In wie weit die Polizei diesen anhand der geschilderten Rechtslage selbstständig als nötig erachtet oder er vom Richter angeordnet wird, entzieht sich der Kenntnis der Gemeinde.

Mond6:
Aufgrund des anliegenden Auszuges ist eine Antwort auf die Fragestellung nicht möglich, hilft aber evtl. weiter:
 


Wird man einer Straftat beschuldigt, ist man nicht verpflichtet, polizeilichen Vorladungen Folge zu leisten oder gar auszusagen. Dies ist auch definitiv nicht zu empfehlen.

Wenn man aber als Zeuge zur polizeilichen Vernehmung geladen ist, sieht es anders aus! Seit einer Gesetzesänderung Ende 2017 ist man grundsätzlich dazu verpflichtet, auf Ladung vor „Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft“ (d. h. konkret bei der Polizei) zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Vernehmung und Ladung ein konkreter Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 168 Abs. 3 StPO).

Allerdings kann die Ladung zur Zeugenvernehmung auch durch die Polizei erfolgen. Deshalb muss in der Zeugenladung darauf hingewiesen werden, ob es sich um eine von der Staatsanwaltschaft initiierte oder eine allein von der Polizei für notwendig erachtete Vernehmung handelt. Dies ist aber oft nicht einfach zu erkennen; die Vorladungen sind oft bewusst in kompliziertem „Amtsdeutsch“ gehalten, wodurch oft vorschnell der Eindruck entsteht, dass man zum Erscheinen verpflichtet ist und im Falle des Nichterscheinens hohe Strafen oder gar Verhaftung droht (Obwohl kein konkreter Auftrag der Staatsanwaltschaft vorliegt).


Denn wenn es am konkreten Auftrag durch die Staatsanwaltschaft fehlt, gilt weiterhin, dass auch Zeugen nicht verpflichtet sind, einer polizeilichen Ladung Folge zu leisten.

Ungeachtet dessen sind Ladungen zur Zeugenvernehmung problematisch: Denn die Polizei greift nicht selten gerade auch dann auf Ladungen als „Zeuge“ zurück, wenn sie insgeheim davon ausgeht, dass der Zeuge womöglich mit der Tat zu tun hat oder es sich sogar um den noch unbekannten Täter handeln könnte. So gilt dann einerseits die Zeugenpflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben, zum anderen hat man (anders als Beschuldigter) grundsätzlich kein Zeugnisverweigerungsrecht!

So werden „Zeugenvorladungen“ gerne genutzt, um sich durch scheinbar harmlose Zeugenangaben einem Anfangsverdacht gegen sich selbst auszusetzen! Denn die Polizei muss einen Zeugen erst dann als Beschuldigten behandeln und belehren, (mit allen sich daraus ergebenden Rechten des Beschuldigten), wenn sich der Verdacht gegen ihn so verdichtet hat, dass er „ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt“.

Schmitti:
Ähm, es geht doch um die Teilnahme bei Durchsuchungen, § 105 II Strafprozessordnung, nicht um Vernehmung oder Vorladung.

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