Ihn trifft zumindest die Darlegungslast. Das zustehende Entgelt zu zahlen ist jedoch die Hauptpflicht des AG. Erreicht der TB den Status des sonstigen Beschäftigten, ist er entsprechend eingruppiert und hat Anspruch auf das entsprechende Entgelt. Der AG handelt bereits vertragswidrig, wenn er das zustehende Entgelt nicht zahlt - auch wenn der Status zwischen den Parteien strittig ist. Der AN könnte den AG mindestens abmahnen, ggfs. könnte er wegen fortgesetzter Verletzung der Hauptpflicht auch außerordentlich kündigen.