Hallo Profis,
seit geraumer Zeit fragen wir uns, ob es möglich ist, nach TVÜ-Länder übergeleitete Beschäftigte mit besonderem "Kündigungsschutz" nach TV-L §34 (2) gegen ihren Willen herabzugruppieren.
Einerseits wird anscheinend durch § 315 BGB (?) das Direktionsrecht des Arbeitgebers beschränkt, dass er ohne Änderungskündigung (aber siehe Schutz vor ordentlichen Kündigungen in TV-L §34 (2) ) nur Aufgaben derselben Entgeltgruppe zuweisen darf.
Andererseits besteht Bestandsschutz nach TVÜ-Länder nur "für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit".
1.) Ja, wie kommt es denn zu einer derart veränderten Tätigkeit? Ist anzunehmen, dass das nur durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers passiert - für den Fall dass dieser eine solche Neubewertung der Tätigkeit selber vornimmt (kein Antrag o.ä. des Beschäftigten)?
2.) Falls die unverändert auszuübenden Tätigkeiten im Sinne des TVÜ schon von allein - ohne Direktionsrechts des Arbeitgebers - beendet werden (eben weil sich die Tätigkeiten in jenem Arbeitsgebiet eh ständig ändern), tritt dann schon der Besitzstandsverlust nach TVÜ ein, und die o.g. E 13Ü wird dann bei nächster Gelegenheit vom Arbeitgeber nach Tarifautomatik neu bewertet? Hätte der Beschäftigte in diesem Fall kein Recht mehr auf eine gleichwertige Entgeltgruppe, sondern beispielsweise nur noch Anspruch auf E 13?
3.) Wäre eine Umsetzung des Beschäftigten auf ein anderes Aufgabengebiet via Direktionsrecht eine Tätigkeitsänderung nach TVÜ, die die Besitzstandswahrung einer E13 Ü beendet (und würde dann z.B. dann zu einer E13 führen? Das wäre doch ideal für den Arbeitgeber, um sich teurer Altfälle zu entledigen.
Vielleicht hat ja jemand von Euch eine Idee dazu.
Vielen Dank!