Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Herabgruppierung von Altfällen - z.B. E13Ü

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Pumpe:
Hallo Profis,

seit geraumer Zeit fragen wir uns, ob es möglich ist, nach TVÜ-Länder übergeleitete Beschäftigte mit besonderem "Kündigungsschutz" nach TV-L §34 (2) gegen ihren Willen herabzugruppieren.

Einerseits wird anscheinend durch  § 315 BGB (?) das Direktionsrecht des Arbeitgebers beschränkt, dass er ohne Änderungskündigung (aber siehe Schutz vor ordentlichen Kündigungen in TV-L §34 (2) ) nur Aufgaben derselben Entgeltgruppe zuweisen darf. 

Andererseits besteht Bestandsschutz nach TVÜ-Länder nur "für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit".

1.)  Ja, wie kommt es denn zu einer derart veränderten Tätigkeit?  Ist anzunehmen, dass das nur durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers passiert - für den Fall dass dieser eine solche Neubewertung der Tätigkeit selber vornimmt (kein Antrag o.ä. des Beschäftigten)?

2.) Falls die unverändert auszuübenden Tätigkeiten im Sinne des TVÜ schon von allein - ohne Direktionsrechts des Arbeitgebers - beendet werden (eben weil sich die Tätigkeiten in jenem Arbeitsgebiet eh ständig ändern), tritt dann schon der Besitzstandsverlust nach TVÜ ein, und die o.g. E 13Ü wird dann bei nächster Gelegenheit vom Arbeitgeber nach Tarifautomatik neu bewertet? Hätte der Beschäftigte in diesem Fall kein Recht mehr auf eine gleichwertige Entgeltgruppe, sondern beispielsweise nur noch Anspruch auf E 13?

3.) Wäre eine Umsetzung des Beschäftigten auf ein anderes Aufgabengebiet via Direktionsrecht eine Tätigkeitsänderung nach TVÜ, die die Besitzstandswahrung einer E13 Ü beendet (und würde dann z.B. dann zu einer E13 führen?  Das wäre doch ideal für den Arbeitgeber, um sich teurer Altfälle zu entledigen.

Vielleicht hat ja jemand von Euch eine Idee dazu.

Vielen Dank!

Spid:
Auch wenn es von unterschiedlicher Seite gegenteilige Einlassungen gibt, ist davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien bei Vereinbarung einer unverändert auszuübenden Tätigkeit genau das vereinbaren wollten: eine unverändert auszuübende Tätigkeit. Es gibt absolut keinen Hinweis darauf, daß die Tarifvertragsparteien mit "unverändert" etwas anderes ausdrücken wollten als unverändert. Mithin hebt jede Änderung der auszuübenden Tätigkeit den Bestandsschutz auf. Da eine veränderte auszuübende Tätigkeit nicht mehr in die E13Ü führen kann, handelt es sich also in jedem Fall um eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung und somit um eine Vertragsänderung, die des mindestens impliziten Einverständnisses des AN bedarf - und mithin nicht vom Direktionsrecht des AG gedeckt ist. Die auszuübende Tätigkeit ist eine normative Festlegung, Änderungen tatsächlicher Art der ausgeübten Tätigkeit berühren diese grundsätzlich nicht. Es ist dennoch leicht, Abhilfe zu schaffen: nämlich durch Einvernehmen zwischen den Parteien. Einvernehmlich kann aufgrund der Vertragsfreiheit viel vereinbart werden.

Wastelandwarrior:
Gute Frage. Ich sehe das auch so, dass es ohne Änderungskündigung nicht geht, weil das Direktionsrecht zu einer anderen Entgeltgruppe führen würde. Änderungskündigung müsste sozial verträglich sein, was in großen Landesbehörden dann in der Änderungskündigung irgendeines anderen Mitarbeiters führen wird.

Schön ist auch, wenn diese, nennen wir sie mal "Referenetn" oder meinetwegen auch "WiMis" ihre "Projekte" abgeschlossen haben und ganz offensichtlich eine andere Aufgabe bräuchten.

Bin gespannt auf Spids Lösung. Die mir bekannte Praxis ignoriert die "unverändert auszuübende Tätigkeit" und lässt die Betroffenen in der E 13Ü und weist trotzdem andere Aufgaben zu.

Spid:
Man kann einvernehmlich eine auszuübende Tätigkeit bspw. der E14 vereinbaren. Man kann andere auszuübende Tätigkeiten vorübergehend übertragen.

Wastelandwarrior:
Ja, ok. Aber was ist -jetzt rechtlich- wenn die ursprüngliche Aufgabe de facto weg ist. Annahmeverzug ?? :-)

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