Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Herabgruppierung von Altfällen - z.B. E13Ü
Spid:
Die Aufgabe in Form der auszuübenden Tätigkeit ist ja nicht weg - der AG hat wohl nur keinen Arbeitsanfall mehr für den AN. Tatsächlich läge also Annahmeverzug vor. Ist abzusehen, daß es sich um einen permanenten Zustand handelt, schützt m.E.n. die ordentliche Unkündbarkeit nicht abschließend vor einer Kündigung - aber nur, wenn der AG alle seine Möglichkeiten ausgeschöpft hat. Dazu gehört auch der nicht nur einmalige Versuch, eine einvernehmliche Lösung zu erzielen - und zwar mit Angeboten einer solchen, die nicht zu einer finanziellen Schlechterstellung des AN führen. Zu diesen Möglichkeiten gehört nicht nur eine übertarifliche Vergütung oder die Zahlung einer Zulage nach §16 Abs. 5 TV-L mit dem expliziten Verzicht auf die Möglichkeit des einseitigen Widerrufs zu einer Vergütung der E13 vor allem auch das Angebot einer E14-Tätigkeit.
Die Musterlösung wäre aber eine Regelung im TVÜ-L, die E13Ü in E14 und E15Ü in E15 mit individueller Endstufe überleitet.
Pumpe:
--- Zitat von: Spid am 30.01.2020 10:26 --- Da eine veränderte auszuübende Tätigkeit nicht mehr in die E13Ü führen kann, handelt es sich also in jedem Fall um eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung und somit um eine Vertragsänderung, die des mindestens impliziten Einverständnisses des AN bedarf - und mithin nicht vom Direktionsrecht des AG gedeckt ist. Die auszuübende Tätigkeit ist eine normative Festlegung, Änderungen tatsächlicher Art der ausgeübten Tätigkeit berühren diese grundsätzlich nicht.
--- End quote ---
Vielen Dank für die erhellenden Worte!
Was könnte - im Zitat oben von Dir - denn ein implizites Einverständnis des Arbeitnehmers sein??
Das Akzeptieren des gekürzten Entgelts? Kein Widerspruch auf ein Schreiben der Personalstelle mit der Ankündigung einer Rückgruppierung?
Wäre es korrekt zu folgern, dass ein Arbeitgeber - von einer außerordentlichen Kündigung mal abgesehen - keine Möglichkeit hat, einem "unkündbaren" Arbeitnehmer gegen dessen Willen das finanzielle Äquivalent einer E13Ü wegzunehmen?
Könnte das eigentlich von den Tarifsvertragsparteien erledigt werden, indem sie beispielsweise im nächsten Tarifvertrag festhalten, dass E13Ü ab dann nur noch der finanzielle Gegenwert einer E13 ist?
Spid:
Das implizite Einverständnis könnte durch konkludentes Handeln erfolgen - also bspw. die schriftliche Mitteilung des AG an den AN, daß er dessen auszuübende Tätigkeit ändert und der AN dies widerspruchslos nicht nur hinnimmt, sondern die neue auszuübende Tätigkeit auch über Monate ausübt. Das ist aber stets eine Einzelfallbetrachtung.
Nicht nur bei einem ordentlich unkündbaren Mitarbeiter - auch bei einem AN mit nur normalen Kündigungsschutz ist das für den AG kaum möglich.
Die TVP könnten derlei vereinbaren. Oder sie vereinbaren das, was ich weiter oben angerissen habe.
Wastelandwarrior:
Da es sich nicht um Verd-Klientel handelt und die derzeitgen Regelungen in etwa das Selbe kosten, ist das nicht ganz unwahrscheinlich.
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