§29 Abs. 3 Satz 1 käme durchaus infrage, da es sich ja wohl um einen anderen Tatbestand handelt, als die in Abs. 1 und Abs. 2 genannten. Sofern eine gewisse Dringlichkeit dafür besteht, etwa weil sonst Ausfall, Betreuungslücken... entstehen...
Ein wichtiger Grund dürfte dann vorliegen, wenn der AN es als wichtig ansieht - wovon bei einem freiwillig übernommenen Ehrenamt ja auszugehen ist.