Ich würde ebenfalls die Ansicht vertreten, dass die erarbeiteten VBL-Ansprüche durch Umlagen und ggf. Beiträge erst einmal bestehen bleiben. Sie werden während der Arbeitslosigkeit wie bereits geschrieben auch nicht mehr.
Sobald die Rente beantragt wird, kann auch die Auszahlung der Zusatzversorgungs-Leistung beantragt werden.
Was eventuell noch jemand kundiges berichten müsste wäre, was in den Fällen passiert (sofern es die noch gibt), wo Arbeitslose kurz vor Renteneintritt statt arbeitslos zu sein zu Rentnern erklärt werden und es dort Abschläge gibt, ob sich diese auch auf die VBL beziehen. Folgefragen wären ggf. ob man in dem Fall irgendwelche Vorteile oder überhaupt die Möglichkeit hätte, diese Inrenteschickung zu verhindern und möglicherweise den VBL-Antrag erst mit Erreichen des Regelrentenalters stellen kann, sofern das Vorteile verspräche.
Leider bin ich im Leistungs-Bereich nicht derart bewandert, interessieren würde mich die Antwort aber auch.