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Betriebsübergang öD Kommune

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robertschmidtke:
Hallo und Guten Tag in die Runde,

unsere Sozialeinrichtung soll ab Juni diesen Jahres als Eigenbetrieb des Landkreises umgewandelt werden.
Für mich ist das ein Betriebsübergang nach §613a BGB.
Demnach gilt ab diesem Zeitpunkt der TVöD. Jetzt stellt sich mir die Frage, ob eine Probezeit statthaft ist.
Immerhin habe ich beim jetzigen Arbeitgeber diese bereits hinter mir.

Für Antworten bin ich dankbar.

Spid:
Die Geltung des TVÖD ist nur unter bestimmten Bedingungen Rechtsfolge eines Betriebsübergangs. Ich sehe nicht, daß eine Probezeit vereinbart werden könnte. Sie hätte aber ohnehin keine Auswirkungen.

robertschmidtke:
Danke für die schnelle Antwort, zu der ich zwei Folgefragen habe.

1. Welche Rechtsfolge, wenn nicht die Anwendbarkeit des TvöD, soll den sonst eintreten?

2. Die Probezeit hätte doch aufgrund der verkürzten Kündigungsfrist sehr wohl Auswirkung auf das "neue" Arbeitsverhältnis?

Spid:
1. Zur Anwendbarkeit des TVÖD habe ich mich nicht eingelassen. Zwingende Rechtsfolge des Betriebsübergangs ist die Anwendung - nicht Anwendbarkeit - des TVÖD nur dann, wenn beiderseitige Tarifbindung vorliegt und im Arbeitsvertrag nicht die Geltung eines anderen Tarifvertrags, der für den AN günstiger ist, vereinbart ist. Liegt keine beiderseitige Tarifbindung vor, gilt ohnehin das im Arbeitsvertrag vereinbarte.

2. Im TVÖD tritt diese Wirkung nicht ein. Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Beschäftigungszeit.

robertschmidtke:
Nach § 1 I TvöD betrifft der Geltungsbereich alle Arbeitnehmer/innen, unabhängig der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft. Demnach muss der TVöD gelten. Das die Kommune Mitglied der VKA ist, ist klar.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Arbeitsvertrag mit gleichen Konditionen bestehen bleibt.
Das wäre im Vergleich mit anderen kommunalen Einrichtungen, bei denen der Tarifvertrag Anwendung findet, eine Ungleichbehandlung, die ohne weiteres einer Rechtfertigung bedarf.

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