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[NW] Wechsel von A12 nach A13/A14 hD möglich mit berufsbegleitenden Master

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Kurbalin:

--- Zitat von: bradpitt19m am 04.02.2020 15:05 ---Die Problemstellung ist die, dass Sie die Aussage erhalten habe, von jemanden der sich in diesem Bereich sehr gut auskennt, dass Ihr das Masterstudium generell nichts mehr bringen würde, weil Sie Beamtin im gD mit A12 wäre. Sie müsste Ihre Verbeamtung aufgeben, wenn Sie sich auf Stellen anderer Behörden bewerben würde um dort in den hD zu kommen. Aber die Auflösung der aktuelle Verbeamtung ist natürlich keine Option für sie.

Aber das ist doch eine falsche Aussage oder? Denn wenn ich es richtig vestehe, wird bei Stellen im hD nur darauf hingewiesen, dass die Laufbahnfähige Voraussetzung gegeben sien muss und die ist dann gegeben, wenn sie den Master abgeschlossen hat.

Also nach meinen Verständnis, kann sie sich als A12 Beamtin nach Abschluss mit dem Master auch auf Beamten Stellen anderer Behörden mit hD  bewerben. Richtig oder falsch?

--- End quote ---

Für eine (Neu-)Einstellung in LG 2, 2. EA (ehemals höherer Dienst) müsste gem. § 15 der entsprechende Vorbereitungsdienst durchlaufen werden. Damit fällt das Szenario "Verbeamtung aufgeben und im hD neu verbeamten" m.E. schon mal weg. Dann wird es auch noch etwas komplizierter:

Die Aufstiegsregelungen nach A13 (LG 2, 2. EA) bzw. A14 greifen für Beamte, die bereits beim Dienstherrn sind. Zusätzlich gelten über den reinen Masterabschluss an sich auch noch weitere Regelungen gem. § 26 LVO (Eignungs, Leistung, Befähigung, Auswahlverfahren, Erprobungszeit), die ein neuer Dienstherr ja erst einmal gar nicht beurteilen kann. Somit würde sie im Falle einer Bewerbung auf eine A13 (LG 2, 2.EA) oder A14 trotz Masterstudium erstmal nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Also würde nur der Umweg funktionieren, dass sich auf einer Stelle nach höchstens A13 (LG 2, 1. EA) bewirbt und dann versucht mit dem guten Willen des neuen Dienstherrn im Folgenden Karriere zu machen. Das Masterstudium auf eigene Faust für sich betrachtet ist erstmal nicht der Weg, um in den hD zu kommen. Das hat sich soweit ich das beurteilen kann, mit der letzten Novelle des Laufbahnrechtes in NRW noch ein wenig verschärft.

Vorher hieß es:
"wenn er oder sie in einem Auswahlverfahren zu einem Aufstieg durch ein Masterstudium zugelassen worden sind,"

jetzt heisst es:
"wenn er oder sie in einem Auswahlverfahren zu einem Masterstudium zugelassen worden ist,"

Nach meine Verständnis wird somit das Masterstudium ohnehin nur anerkannt, wenn es von vorherein vom Dienstherrn befürwortet worden ist.

bradpitt19m:
Hier ist aber die Rede vom Masterstudium. Also von jemanden der das Studium noch gar nicht begonnen hat.
Wir reden in meinen Beispiel aber davon, dass das Studium bereits mit dem Abschluss zum Master dann bereits abgeschlossen wäre, wenn sie sich bewirbt.

was_guckst_du:
...da sich auch für den hD ein künftiger Personalmangel abzeichnet, hat man in meiner Behörde den Aufstieg vom gD in den hD im Rahmen einer "Auftsiegsrichtlinie" geregelt. Darin heisst es:

[iRegelung 1:Der ...(Behördenbezeichnung)... bietet jedes Jahr, sofern und soweit die Haushaltslage es zulässt, einer festgelegten Anzahl an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamtan, ein Masterstudium aufzunehmen.Dazu wirdjährlich eine aktuelle Prognoseplanung hinsichtlich des absehbarenzukünftigen Bedarfserstellt. Auf dieser Grund-lage wird jedes Jahr eine Anzahl geförderterMasterstudiengänge festgelegt.DerAbschluss des gewünschten Masterstudiums stellt jedoch keine Garantie für eine spätere Zuweisung auf eine Stelle im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 dar.

Regelung 2:Die Zulassung zu einem Masterstudium kannin Verbindung mit einem Auswahl-verfahren bzgl. einer konkreten Stelle der Laufbahngruppe 2erfolgen.

Regelung 3:Ein bereits von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern absolviertes Masterstudium entspricht den erforderlichen Voraussetzungen und wird daher für einen Aufstieg anerkannt.[/i]

Kurbalin:

--- Zitat von: bradpitt19m am 04.02.2020 17:37 ---Hier ist aber die Rede vom Masterstudium. Also von jemanden der das Studium noch gar nicht begonnen hat.
Wir reden in meinen Beispiel aber davon, dass das Studium bereits mit dem Abschluss zum Master dann bereits abgeschlossen wäre, wenn sie sich bewirbt.

--- End quote ---

Ja...darum noch einmal: Mit einem abgeschlossenen Masterstudium für sich erfüllt man zunächst einmal nicht die Laufbahnvoraussetzungen für den höheren Dienst. Dazu wäre es erforderlich, dass der (zukünftige) Dienstherr eine Regelung getroffen hat (und auch bereit ist, diese im vorliegenden Fall anzuwenden), wie sie was_guckst_du als Regelung 3 beschrieben hat. Das ist erstmal kein originärer Bestandteil des Laufbahnrechts...

Wastelandwarrior:
Man könnte sich (mit Master) beurlauben lassen (mit Gewährleitungsbescheid) und dann als TB auf A13-A16 Stellen arbeiten. Erfordert aber auch ein hohes Maß an Wollen bei allen Beteiligten. Mit Ablauf der landesgesetzlich vorgeschriebenen hauptamtlichen Berufserfahrung könnten dann die Laufbahnbehörden eine Laufbahnbefähigung anerkennen (wenn dann noch wichtig).

Ich mache das gerade so und habe die Zeit bald um. Mal sehen, ob das so funtkioniert.

Oder nach Brandenburg versetzen lassen, da ist der Oberamtsrat mit A14 aufgebockt worden um den ganzen Quatsch zu umgehen.  ;D

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