Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
TV-L S für Sozialarbeiter im Berufsförderungswerk
Spid:
Es wäre hinreichend für eine Geltendmachung. Der AN muß dem AG in seiner Geltendmachung nicht den Tarifvertrag erklären.
Isie:
Echt? Hätte ich nicht gedacht. Aber ohne Bezifferung muss der Anspruch konkret bezeichnet werden und dafür reicht die Angabe § 15 TV-L nicht.
Spid:
Nein - §29e TVÜ-L aber auch nicht. Wir sind dann wieder bei:
--- Zitat von: Spid am 08.02.2020 16:16 ---Ausnahmsweise kann zwar auf eine konkrete Bezifferung verzichtet werden, wenn aus den konkreten Angaben - mindestens Stufe, Entgeltgruppe, Zeiträume des Anspruchs - der Anspruch durch den AG errechnet werden kann und der Gläubiger in seiner Geltendmachung explizit davon ausgeht, daß der AG in der Lage sei, die konkrete Anspruchshöhe selbst zu errechnen
--- End quote ---
Auch hier wäre die Anspruchsgrundlage §15 TV-L.
Isie:
Nein, das reicht nicht. Es müsste mindestens angegeben werden, dass der Anspruch sich aus der Überleitung des Sozial- und Erziehungsdienstes ergibt, sonst ist der Anspruch nicht hinreichend deutlich bestimmt. Und genau das meinte ich mit dem Hinweis auf § 29 e TVÜ-L. Die Vorschrift selber muss nicht genannt sein, § 15 TV-L aber genausowenig.
Spid:
Nein, derlei muß man nicht angeben. Der geltend zu machende Anspruch ist derjenige auf das Entgelt. Dieses bestimmt sich hinreichend aus Entgeltgruppe, Stufe und Zeitraum. Es besteht auch hier kein Erfordernis, dem AG den Tarifvertrag zu erklären.
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