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TV-L S für Sozialarbeiter im Berufsförderungswerk

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Isie:
@Spid:
Wenn der Anspruch nicht beziffert wird - womit man allerdings auf der sicheren Seite wäre, sofern man ihn korrekt beziffert und bezeichnet - sondern ihn stattdessen nur konkret bezeichnet, darf § 29 e TVÜ-L nicht fehlen. Woher würde man sonst den Entgeltanspruch herleiten.

Spid:
Der Entgeltanspruch ergibt sich aus §15 TV-L.

Isie:
Wenn man gar kein Entgelt erhalten hat, ist das sicher richtig.

Spid:
Wenn auf das Arbeitsverhältnis der TV-L Anwendung findet, sind meine Ausführungen in jedem Fall richtig.

Isie:
Wenn beim Arbeitgeber ein Schreiben eingeht, in dem der Arbeitnehmer gemäß § 15 TV-L ab 01.01.2020 monatlich z. B. 100 EUR (Differenzbetrag zwischen dem zustehenden und dem gezahlten Entgelt) beansprucht, kriegt der einen Lachanfall. Das ist zwar eine Bezifferung und eine Rechtsgrundlage, aber konkret ist daran herzlich wenig.

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