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TV-L S für Sozialarbeiter im Berufsförderungswerk

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Isie:
Ich meine den Nachzahlungsanspruch, der konkret benannt werden muss. Laut BAG-Rechtsprechung ist eine Bezifferung nicht erforderlich, wenn der Anspruch konkret bezeichnet ist. Wie ich auch geschrieben habe, ist man mit der Bezifferung auf der sicheren Seite. Aber dafür muss man den Anspruch eben erst mal ausrechnen, was vielleicht nicht jedem leicht fällt.

Wenn es nicht um eine Nachzahlung geht, ist keine schriftliche Geltendmachung zur Wahrung der Ausschlussfrist erforderlich. Das wissen wir beide.

bfwrim:
Eine Frage zur genauen Bezifferung habe ich noch, vielleicht kennt sich wer damit aus: Aktuell bekomme ich noch eine Entgeltgruppenzulage. Gibt es eine solche auch bei Bezahlung nach der Tabelle TV-L S? Das ist mir für die korrekte Bezifferung wichtig. Danke

Spid:

--- Zitat von: Isie am 08.02.2020 17:57 ---Ich meine den Nachzahlungsanspruch, der konkret benannt werden muss. Laut BAG-Rechtsprechung ist eine Bezifferung nicht erforderlich, wenn der Anspruch konkret bezeichnet ist. Wie ich auch geschrieben habe, ist man mit der Bezifferung auf der sicheren Seite. Aber dafür muss man den Anspruch eben erst mal ausrechnen, was vielleicht nicht jedem leicht fällt.

Wenn es nicht um eine Nachzahlung geht, ist keine schriftliche Geltendmachung zur Wahrung der Ausschlussfrist erforderlich. Das wissen wir beide.

--- End quote ---

Und der „Nachzahlungsanspruch“ ist der Entgeltanspruch, den der AG nicht erfüllt hat - und ergibt sich nicht aus der von Dir genannten Norm. Die Mindestanforderungen für eine Geltendmachung habe ich genannt. „Eine konkrete Benennung des Anspruchs - hier nach § 29e TVÜ-L - reicht aber auch.“ ist jedenfalls Unfug.

Spid:

--- Zitat von: bfwrim am 08.02.2020 18:10 ---Eine Frage zur genauen Bezifferung habe ich noch, vielleicht kennt sich wer damit aus: Aktuell bekomme ich noch eine Entgeltgruppenzulage. Gibt es eine solche auch bei Bezahlung nach der Tabelle TV-L S? Das ist mir für die korrekte Bezifferung wichtig. Danke

--- End quote ---

Eine Entgeltgruppenzulage nicht. Wenn die Voraussetzungen der Vorbemerkung Nr. 1 zu Abschnitt 20.4 EGO erfüllt sind, steht eine der dort genannten Zulagen zu.

bfwrim:
Super, das werde ich prüfen. Die aktuelle Zulage gibt es wegen der Erkrankungsbilder, die einige Klienten aufweisen.

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