Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
TV-L S für Sozialarbeiter im Berufsförderungswerk
bfwrim:
Danke für die Infos, das werde ich umgehend tun. Tatsächlich wurde ich im Januar nach der "großen" 9 bezahlt.
Isie:
Die Überleitung in die S-Tabelle ist bei einigen Arbeitgebern noch nicht umgesetzt worden. Ich würde daher nicht unbedingt Klage einreichen, wenn es sich betragsmäßig nicht lohnt. Das habe ich jetzt aber nicht überprüft. Erkundige dich am besten nach dem Stand der Umsetzung. Falls sich für dich eine Entgeltnachzahlung ergeben würde, solltest du den Anspruch aber tatsächlich schriftlich geltend machen. Wenn du ihn bezifferst, bist du auf der sicheren Seite, was die Ausschlussfrist anbelangt. Eine konkrete Benennung des Anspruchs - hier nach § 29e TVÜ-L - reicht aber auch.
Spid:
Nein, das tut sie gem. BAG-Rechtsprechung nicht. Ausnahmsweise kann zwar auf eine konkrete Bezifferung verzichtet werden, wenn aus den konkreten Angaben - mindestens Stufe, Entgeltgruppe, Zeiträume des Anspruchs - der Anspruch durch den AG errechnet werden kann und der Gläubiger in seiner Geltendmachung explizit davon ausgeht, daß der AG in der Lage sei, die konkrete Anspruchshöhe selbst zu errechnen - siehe u.a. BAG, Urteil v. 10.09.1975 - 4 AZR 485/74.
Die Überleitung fand zum 01 01.20 statt, das war auch lange vorher bekannt. Warum sollte der AN auf irgendeine Umsetzung beim - wahlweise unfähigen oder kriminellen - AG warten? Die Entgeltzahlung ist die Hauptpflicht des AG aus dem Arbeitsverhältnis. Würde der AG es dem AN nachsehen, wenn er ein paar Tage einfach so nicht zur Arbeit kommt, weil er ein paar „Probleme“ bei der Umsetzung der Pflicht zur Arbeitsleistung hat?
Isie:
Ja, konkrete Angaben sind erforderlich, aber das habe ich geschrieben. Eine Klage würde ich nur einreichen, wenn ich sonst auf eine Höhe Nachzahlung lange warten müsste oder wenn der Arbeitgeber sich weigert. Ein Gerichtsverfahren belastet das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber meistens. Das sollte man sich gut überlegen.
Spid:
Nein, Du schriebst: „Eine konkrete Benennung des Anspruchs - hier nach § 29e TVÜ-L - reicht aber auch.“ Das ist überhaupt nicht der Anspruch, der geltend zu machen ist, da es sich nicht um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis handelt, er mithin nicht verfällt. Geltend zu machen ist der Entgeltanspruch. Dieser unterliegt der tariflichen Ausschlußfrist.
Der AG ist eine juristische Person. Er ist zu keiner Gefühlsregung fähig und das Verhältnis zum AG wird durch ein Gerichtsverfahren in keinster Weise belastet. Zudem hat der AG von seinem vertragswidrigen Tun auch nicht in Sorge um eine Belastung des Verhältnisses zum AN abgelassen. Eine derartige Dreistigkeit erlaubt er sich nur, weil es lauter Duckmäuser gibt, die es mit sich machen lassen.
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