Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
TV-L S für Sozialarbeiter im Berufsförderungswerk
Novus:
--- Zitat von: Spid am 06.02.2020 17:09 ---Hilfreicher als die Antwort, daß ein Tarifvertrag, dessen Existenz Du vermutest, ein ähnliches Hirngespinst wie Reichsflugscheiben oder Chemtrails ist?
--- End quote ---
Ich hätte jetzt angenommen du bist sicher die Existenz eben solcher belegen zu können, so schnell gehts mit den Vorurteilen :)
Gemeinnützige Gesellschaften lehnen ihre Bezahlung häufig an den TV-L und seine Gehaltstabellen (die SuE Tabelle besteht im Tarifvertrag und ist kein Tarifvertrag) an. Sie sind nicht Tarifgebunden.
Grüsse
bfwrim:
Danke Novus. Laut Vertrag bekomme ich den TV-L in seiner aktuellen Form, und da die S-Tabelle ganz "aktuell" ist, sollte diese, da ich entsprechende Tätigkeiten als Sozialarb. mit Anerkennung ausübe, auch angewandt werden. Ich werde es am Besten beantragen.
Spid:
Da gibt es nichts zu beantragen. Beschäftigte im Sinne von Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung zum TV-L sind in die neue S-Entgeltgruppe übergeleitet, die sich nach §12 TV-L ergibt.
bfwrim:
Im Teil II Abschnitt 20.4 der Entgeltordnung zum TV-L liest es sich m.E. so, als würde mir die S11b zustehen? Ich kapier das nicht :'( Du schreibst nichts beantragen - trifft wohl nicht auf mich zu?
Spid:
Die Überleitung ist bereits geschehen, ein Antrag war dafür weder vorgesehen noch erforderlich. Sofern S11b zutreffend ist, bist Du seit dem 01.01.20 in S11b übergeleitet. Sofern Dein AG dies noch immer nicht umgesetzt hat, ist er entweder unfähig oder betrügt Dich. Du solltest mithin nichts beantragen, sondern Deine Ansprüche ihm gegenüber geltend machen - ansonsten verfallen sie nach der tariflichen Ausschlußfrist. Dazu ist eine ernsthafte Zahlungsaufforderung unter hinreichend konkreter Bezifferung des Anspruchs erforderlich. Eine Fristsetzung bietet sich an, zwei Wochen sind sicherlich angemessen. Anschließend sollte Eingruppierungsfeststellungsklage und Lohnklage erhoben werden, falls der AG nicht innerhalb der gesetzten Frist leistet.
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