Die Überleitung ist bereits geschehen, ein Antrag war dafür weder vorgesehen noch erforderlich. Sofern S11b zutreffend ist, bist Du seit dem 01.01.20 in S11b übergeleitet. Sofern Dein AG dies noch immer nicht umgesetzt hat, ist er entweder unfähig oder betrügt Dich. Du solltest mithin nichts beantragen, sondern Deine Ansprüche ihm gegenüber geltend machen - ansonsten verfallen sie nach der tariflichen Ausschlußfrist. Dazu ist eine ernsthafte Zahlungsaufforderung unter hinreichend konkreter Bezifferung des Anspruchs erforderlich. Eine Fristsetzung bietet sich an, zwei Wochen sind sicherlich angemessen. Anschließend sollte Eingruppierungsfeststellungsklage und Lohnklage erhoben werden, falls der AG nicht innerhalb der gesetzten Frist leistet.