Ein Diplom-Studium (FH) ist kein gleichwertiger Abschluss zu einem Master im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 2 BLV. Daher kann eine Anerkennung für eine Laufbahn des höheren Dienstes auf klassischem Wege nicht erfolgen. Ist in der Stellenausschreibung "nur" ein Diplom (FH) gefordert?
Verbeamtungen nach §22 BLV werden in der Bundesverwaltung durchgeführt, jedoch nur von sehr wenigen Behörden und dann auch sehr selten. Sie stellt eine absolute Ausnahme dar und wird dann auch eher in den niedrigeren Laufbahnen praktiziert. Eine Entscheidung des Bundespersonalausschusses ist erforderlich (§ 8 Abs. 2 BLV). Eine schriftliche und mündliche Prüfung sowie ein längerer Lehrgang, quasi eine "Mini-Laufbahnausbildung" sind üblich.
Eine Verbeamtung bei Einstellung nach §22 BLV ist mir nicht bekannt. Dieses Verfahren wird grundsätzlich bei Personen angewandt, die schon langjährig in der Behörde beschäftigt sind. Auch wird häufig in der Regel nicht die erforderliche Ausbildungshöhe "umgangen", sondern die fachliche Zuordnung der Abschlüsse zu einer Laufbahn. Z. B. können so Personen mit handwerklichen Abschlüssen in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes eingestellt werden.
Bei § 22 Abs. 3 BLV kommt es nicht auf die Anforderungen der konkret ausgeschriebenen Stelle für Arbeitnehmer an, sondern auf die Verwendungen der Laufbahn. Dabei ist kein konkreter Dienstposten zugrunde zu legen.
Leider kann ich keine Hoffnungen machen, dass der angedachte Weg in irgendeiner Weise funktionieren wird. Bleiben nur die klassischen Laufbahnaufstiege nach § 24 BLV (Nachholen eines Masters und Bewerbung auf externe Stellenausschreibung) und nach § 35 BLV (mit Laufbahnausbildung) sowie die Ausnahme nach § 27 BLV. Bei letzterem verbleibt der Beamte jedoch in seiner Laufbahn, kann aber auf Dienstposten einer höheren Laufbahn verwendet werden. Hier ist jedoch für Angehörige des gehobenen Dienstes spätestens bei A 15 Schluss. Außerdem ist die Verwendung stark eingeschränkt, da die Dienstposten freigegeben sein müssen, das Verfahren nach § 27 BLV hat strenge Anforderungen und wird in den meisten Behörden selten mit wenigen Plätzen oder gar nicht praktiziert.