Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Ablehnung Nebentätigkeit TV-H
Spid:
§12 Abs. 1 GG
funsurfer77:
Zur Nachfrage:
Ich bin Angestellter.
Wastelandwarrior:
--- Zitat von: Spid am 10.02.2020 11:36 ---§12 Abs. 1 GG
--- End quote ---
Ok. Aber man muss weder "Konkurrenz" noch Minderleisung dulden. Beides wäre darzulegen.
RsQ:
--- Zitat von: funsurfer77 am 10.02.2020 19:27 ---Zur Nachfrage:
Ich bin Angestellter.
--- End quote ---
In welchem Rahmen können dann Nebentätigkeiten überhaupt abgelehnt werden? M.E. gilt im Kern nur die Mitteilungspflicht. Sofern der AN mit seiner Nebentätigkeit sich nicht in Konkurrenz zum AG befindet oder die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird, würde mich die Begründung einer Ablehnung sehr interessieren. Ich glaube nicht, dass "man ist unzufrieden mit mir" so weit trägt (sofern nicht die Unzufriedenheit konkret mit einer Minderleistung aufgrund der Nebentätigkeit begründbar ist).
Spid:
--- Zitat von: Wastelandwarrior am 11.02.2020 09:01 ---
--- Zitat von: Spid am 10.02.2020 11:36 ---§12 Abs. 1 GG
--- End quote ---
Ok. Aber man muss weder "Konkurrenz" noch Minderleisung dulden. Beides wäre darzulegen.
--- End quote ---
Richtig, das wären die üblichen Versagensgründe, die sich aus der Grundrechtsabwägung herausgebildet haben. Die TV-H-Regelung geht aber bei wörtlicher Auslegung u.a. durch den Erlaubnisvorbehalt weit darüber hinaus und wäre in dieser wörtlichen Auslegung nichtig.
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