Da Eingruppierung und Einstellung zwei völlig unterschiedliche Vorgänge sind, mußte er das nur dann tun, wenn er eine Entgeltgruppe in der Ausschreibung angeben wollte. Davon ab ist der öffentliche AG - im Gegensatz zu anderen AG - zwar verpflichtet, ein sachgerechtes Anforderungsprofil zu definieren, dadurch besteht zwischen den Anforderungen und der Eingruppierung dennoch kein Zusammenhang. Neben dem gerne gewählten Extrembeispiel des Pförtners, der zu 60% Pförtnertätigkeiten ausübt und zu 40% Rechtsgutachten erstellt und den AG vor Gericht vertritt, weshalb ein wissenschaftliches Hochschulstudium gefordert werden kann, die Eingruppierung aber dennoch E3 ist, gibt es nicht wenige Stellen bei Regierungspräsidien in NRW, für die der AG zurecht ein 2. juristisches Staatsexamen fordert, bei denen die auszuübende Tätigkeit jedoch zur Eingruppierung in E9b führt. In den meisten Bundesländern gibt es auch die dollstem Anforderungen an Standesbeamte, die als TB aber in E6-E7 eingruppiert sind.