Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Drei Stunden Mehrarbeit nach Beförderung im Schuldienst
Uschi:
Mein Chef verlangt, dass alle Lehrerinnen und Lehrer, die eine Beförderungsstelle haben, pro Woche drei Stunden mehr arbeiten müssen. Er meint damit nicht die Unterrichtszeit, sondern drei Stunden zusätzliche Zeit für Verwaltungsaufgaben. Gilt nach einer Beförderung die 41 Stundenwoche nicht mehr?
Novus:
Chef = Schulleiter?
Lehrer sind zumeist Beamte - kein TV-L - gilt das nur für Angestellte?
Schultyp?
Hintergrund?
Mehr Informationen bitte, so nicht kommentierbar.
Uschi:
Er meint das pauschal für Beamte und TV-L Beschäftigte. Ich selber bin tarifbeschäftigt. Daher steht das hier in dieser Gruppe.
BStromberg:
Scheint ein Tarif- und Dienstrechtsexperte zu sein, dieser "Chef".
Nur weil er sich gutsherrenartig etwas wünscht, heißt das ja noch lange nicht, dass das rechtlich einforderbar wäre.
Bei Tarifbeschäftigten kann man u.U. bei AT-Verträgen davon ausgehen bzw. voraussetzen, dass sie in gewissem Umfang über das reguläre Maß hinaus "Mehrarbeit" leisten... ebenso bei Beamten in der B-Besoldung z.B.
Beim "normalen Lehrkörper einer Schule" fehlt mir aber die Kreativität, eine rechtfertigende Anspruchsnorm aus Sicht des Chefs zu finden. Zumal die kausale Kopplung an den Umstand, das jmd. auf einer Beförderungsstelle sitzt, argumentativ doch sehr hanebüchen wirkt.
Klingt wie eine verkappte PE-Maßnahme, aber insgesamt doch eher krude Praxis.
Spid:
Bei tarifbeschäftigten Lehrern finden doch gem. §44 Abs. 2 Satz 2 für die Arbeitszeit die Regelungen für die entsprechenden verbeamteten Lehrer, mithin landesrechtliche Regelungen. Ohne Angabe des Bundeslandes dürfte die Bearbeitung der Anfrage also unmöglich sein. Regelmäßig wird es doch so sein, daß eine Lehrverpflichtung in Höhe von 60-70% des Umfangs der Arbeitszeit je nach Schulart und Bundesland vorgegeben ist und der Rest der Arbeitszeit durch den AG nicht konkret ausgestaltet ist. Sofern also die anzuwendenden beamtenrechtlichen Regelungen dem nicht entgegenstehen, kann der AG durchaus die übrige Zeit ganz oder teilweise konkret ausgestalten.
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