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Drei Stunden Mehrarbeit nach Beförderung im Schuldienst

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was_guckst_du:
....ja, aber immer unter Beachtung der normalen Wochenarbeitsstunden...

Wastelandwarrior:
Zumindest in Berlin bestimmt die "Gesamtkonferenz" den konkreten Umgang mit Arbeitszeiten.

Uschi:

--- Zitat von: Spid am 13.02.2020 07:24 ---Bei tarifbeschäftigten Lehrern finden doch gem. §44 Abs. 2 Satz 2 für die Arbeitszeit die Regelungen für die entsprechenden verbeamteten Lehrer, mithin landesrechtliche Regelungen. Ohne Angabe des Bundeslandes dürfte die Bearbeitung der Anfrage also unmöglich sein. Regelmäßig wird es doch so sein, daß eine Lehrverpflichtung in Höhe von 60-70% des Umfangs der Arbeitszeit je nach Schulart und Bundesland vorgegeben ist und der Rest der Arbeitszeit durch den AG nicht konkret ausgestaltet ist. Sofern also die anzuwendenden beamtenrechtlichen Regelungen dem nicht entgegenstehen, kann der AG durchaus die übrige Zeit ganz oder teilweise konkret ausgestalten.

--- End quote ---

Das Bundesland ist NRW. Natürlich darf der AG die Arbeitszeit im genannten Rahmen ausgestalten, aber darf dabei eine Regelarbeitszeit überschritten werden? Mein Schulleiter ist tatsächlich der Ansicht, dass er die Zeit für die genannten Tätigkeiten auf die normale Arbeitszeit draufsatteln darf. Heißt also konkret: statt 41 Wochenstunden, nun 44 Wochenstunden.

Fragmon:
In vielen Bundesländern ist es geregelt, dass Lehrer pro Monat drei Überstunden machen müssen /dürfen ohne einen Ausgleich dafür zu erhalten.

Pro Woche ist das schon etwas viel ohne Ausgleich.

Spid:

--- Zitat von: Uschi am 13.02.2020 09:17 ---
--- Zitat von: Spid am 13.02.2020 07:24 ---Bei tarifbeschäftigten Lehrern finden doch gem. §44 Abs. 2 Satz 2 für die Arbeitszeit die Regelungen für die entsprechenden verbeamteten Lehrer, mithin landesrechtliche Regelungen. Ohne Angabe des Bundeslandes dürfte die Bearbeitung der Anfrage also unmöglich sein. Regelmäßig wird es doch so sein, daß eine Lehrverpflichtung in Höhe von 60-70% des Umfangs der Arbeitszeit je nach Schulart und Bundesland vorgegeben ist und der Rest der Arbeitszeit durch den AG nicht konkret ausgestaltet ist. Sofern also die anzuwendenden beamtenrechtlichen Regelungen dem nicht entgegenstehen, kann der AG durchaus die übrige Zeit ganz oder teilweise konkret ausgestalten.

--- End quote ---

Das Bundesland ist NRW. Natürlich darf der AG die Arbeitszeit im genannten Rahmen ausgestalten, aber darf dabei eine Regelarbeitszeit überschritten werden? Mein Schulleiter ist tatsächlich der Ansicht, dass er die Zeit für die genannten Tätigkeiten auf die normale Arbeitszeit draufsatteln darf. Heißt also konkret: statt 41 Wochenstunden, nun 44 Wochenstunden.

--- End quote ---

Na, wenn der Schulleiter diese Auffassung vertritt, wird er ja sicherlich die Rechtsgrundlage dafür benennen können.

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