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Drei Stunden Mehrarbeit nach Beförderung im Schuldienst

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Uschi:

--- Zitat von: Spid am 13.02.2020 09:23 ---Na, wenn der Schulleiter diese Auffassung vertritt, wird er ja sicherlich die Rechtsgrundlage dafür benennen können.

--- End quote ---
Genau das ist der Grund, warum ich hier poste. Gibt es dafür ernsthaft eine Rechtsgrundlage? Ich jedenfalls habe keine gefunden.

Spid:
Das ist ja auch völlig legitim, hier zu fragen. Es hat nun aber verhältnismäßig lange niemand eine benannt. Da es sich um beamtenrechtliche Regelungen handelt, die auf TB angewandt werden, böte sich vielleicht auch eine entsprechende Frage im Unterforum Beamte der Länder und Kommunen an. Du könntest aber auch einfach Deinen Schulleiter nach der Rechtsgrundlage seines Handelns fragen.

Lars73:
Werden denn 44 h angeordnet? Oder X Unterrichtsstunden plus Y Stunden für weitere Aufgaben? Die X Unterrichtsstunden sind ja nicht so eindeutig Z Arbeitsstunden.

Wichtig ist wie die Anweisung konkret aussieht und werden Überstunden angeordnet. Was sagt der Personalrat der hinsichtlich Lage der Arbeitszeit oder Überstunden ggf. in der Mitbestimmung ist?

Wastelandwarrior:

--- Zitat von: Spid am 13.02.2020 13:09 ---Das ist ja auch völlig legitim, hier zu fragen. Es hat nun aber verhältnismäßig lange niemand eine benannt. Da es sich um beamtenrechtliche Regelungen handelt, die auf TB angewandt werden, böte sich vielleicht auch eine entsprechende Frage im Unterforum Beamte der Länder und Kommunen an. Du könntest aber auch einfach Deinen Schulleiter nach der Rechtsgrundlage seines Handelns fragen.

--- End quote ---
Das sage ich meiner Bekannten schon seit Jahren... Schulen sind für TB rechtsfreier Raum. Da würden sich Klagen einfach mal lohnen.

Novus:
Wie oben bereits beschrieben:
Es finden die Bestimmungen des jeweiligen Landesbeamtengesetzes Anwendung, nicht die im TV-L

In NRW:

§ 61
Mehrarbeit

(1) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird sie oder er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihr oder ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.

(2) Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so können an ihrer Stelle Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern für einen Zeitraum von längstens 480 Stunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung erhalten.

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=61020160704140450650

Empfehlung: Im Beamtenteil des Forums fragen, wird wohl eher Betroffene dort geben! - Ah ist schon, alles gut :)

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