Mein Schulleiter vertritt die Ansicht, dass Lehrkräfte nach einer Beförderung drei Stunden pro Woche zusätzlich arbeiten müssen. Er meint damit nicht eine Erhöhung der Unterrichtsstundenzahl, sondern zusätzliche Zeit für Verwaltungsaufgaben. Das hieße aber, dass die Gesamtwochenstundenzahl sich um 3 Stunden erhöht, also statt 41 Stunden, jetzt 44 Stunden. Ist das rechtens? Wenn ja, wo steht das?
Um also noch einmal zum Anfang zurückzukehren; mit dieser Problematik haben wir uns hier beschäftigt. Und die Antworten sind eindeutig:
1. Die vom Schulleiter getätigte Aussage ist rechtswidrig.
2. Dem nun bekleidete höher(-wertig)e Amt muss bei seiner Ausschreibung eine Aufgabenbeschreibung beigefügt worden sein; die Aufgabenbeschreibung kann im Nachhinein verändert werden, was aber ebenfalls nicht willkürlich geschehen darf; dabei ist zu beachten, dass es im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des Dienstherrn steht, wie er im dargelegten Rahmen die Lehrerarbeitszeit ausgestaltet und konkretisiert.
3. Eine im rechtlichen Rahmen nicht vorgesehene Entlastung kann nach der Übertragung eines höheren Amts nicht gefordert werden, da Beamt*innen mit ihrer Bewerbung auf ein höheres Amt bekunden, dass sie im Sinne der Bestenauswahl über eine erhöhte Leistungsfähigkeit verfügten würden, die ihnen im Verfahren im rechtlichen Sinne bestätigt wird, sodass sie weiterhin im rechtlichen Sinne als leistungsstärkste*r Bewerber*in mit dem Amt bekleidet werden. Das Amt verpflichtet sie zu höherwertigen Aufgaben und innerhalb des Rechtscharakters ist im entsprechenden rechtlichen Rahmen davon auszugehen, dass sie diese ob ihrer höheren Leistungsfähigkeit innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen können; als Äquivalent werden sie mit einer höheren Besoldung und einer höheren Reputation ausgestattet.
4. Die der/dem Beförderten zugeweisenen Aufgaben sind regelmäßig durch den Schulleiter als für die Dienststelle Gesamtverantwortlichen auf Veränderungen hin zu überprüfen, um festzustellen, ob diese sich zu Lasten oder zu Gunsten der Betroffenen auswirken. Das darf nicht nur formal geschehen, sondern innerhalb des pflichtgemäßen Ermessens hat eine tatsächliche Würdigung und Abwägung der aus der Aufgabenzuweisung erfolgenden Belastung zu erfolgen.
5. Die/der Beförderte hat dabei nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, den vorgesetzten Schulleiter darüber zu informieren, wenn sie oder er sich außerstande sieht, die zugewiesenen Aufgaben in der regelmäßigen Arbeitszeit qualitativ ausreichend zu gewährleisten.
6. Darüber hinaus hat die/der Beförderte das Recht, diesbezüglich die Personalvertretung einzuschalten, die dann wiederum verpflichtet ist, den Fall sachgerecht zu prüfen und sich diesbezüglich gleichberechtigt mit dem Schuleiter für eine individuelle Korrektur der Problematik einzusetzen, sofern sie zu dem Schluss kommt, dass die Darlegungen der/des Beförderten sachlich korrekt sind. Darüber hinaus ist die Personalvertretung verpflichtet, sich für eine generelle Korrektur einzusetzen, sofern sie Kenntnis davon erlangt, dass mit Blick auf die Überlastung nicht nur ein Einzelfall gegeben ist.
Damit liegen die Empfehlungen, die zum Teil ebenfalls bereits von verschiedenen Seiten mehrfach gegeben worden sind, auf der Hand:
Sich mit ggf. anderen Betroffenen zu vernetzen; die Personalvertretung einzuschalten und zu instruieren, sofern sie als vertrauensvoll und kompent eingeschätzt wird (und ansonsten anzustreben, dass bei der nächsten Personalvertretungswahl andere Kolleg*innen gewählt werden); sich im wie auch immer gearteten Verbund mit anderen für generelle Verbesserungen einzusetzen, sofern dafür noch die nötige Kraft gegeben ist.
Bei alledem kann jederzeit mit Blick auf die eigene Schule sowie die Letztverantwortung des Schulleiters u. a. auch auf die - in allen Bundesländern ähnlich gelagerten - Rechte zum Gesundheitsschutz verwiesen werden, die hier in Niedersachsen wiederum wie folgt formuliert sind: "Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in den Dienststellen sind zu gewährleisten und zu verbessern. Entsprechende Maßnahmen müssen integraler Bestandteil aller Prozesse und Strukturen in allen Dienststellen sein. Sie sind fester Bestandteil des Schulkonzepts, z. B. in Zusammenhang mit der Entwicklung des Schulprogramms oder eines schulischen Personalentwicklungskonzepts, und spiegeln damit auch die Qualität der Schule wider." (Nr. 2.1 des RdErl. "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit der Landesbediensteten in Schulen und Studienseminaren (Arbeitsschutz in Schulen)" vom 02.01.2017)
Wie nun das Ergebnis der von uns allen bislang vorgenommenen Betrachtung bewertet wird, dürfte unterschiedlich ausfallen. Aber auch das dürfte in der Natur der Sache liegen, sodass es zumeist sinnvoll sein dürfte, solche Wertdiskussionen eher nicht unbedingt anzustrengen, weil dann am Ende häufig vielmehr über unterschiedliche Werturteile und weniger über die selbst Sache diskutiert wird, was ihrer Klärung - also der der Sache - nicht immer gänzlich zuträglich sein sollte.