Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Teilzeit in Elternzeit oder Teilzeit nach § 11 TV-L - Vor - & Nachteile?
Fireball84:
Hallo zusammen,
ich beabsichtige meine Arbeitszeit vorübergehend (ca. 9 Monate) zu reduzieren, um unseren Nachwuchs betreuen zu können. Ich habe die Möglichkeit, dies über Elternzeit mit Teilzeibeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung nach § 11 TV-L zu beantragen. Die Personalabteilung würde dies mir überlassen, beides ist also möglich.
Prinzipiell ist das Ergebnis (Bestätigung vorausgesetzt) ja identisch, die befristete reduzierte Arbeitszeit. Gibt es jedoch Vorteile, dies über den Weg der Elternzeit laufen zu lassen?
Was ich bisher herausgefunden habe, wird bzgl. Stufenlaufzeit, Urlaub, Entgelt, VBL, VL etc. kein Unterschied zwischen diesen beiden Formen der Teilzeit gemacht. Habe ich da irgendetwas übersehen oder sind die Auswirkungen für mich wirklich vollkommen identisch?
Besten Dank für eure Ideen und Mühen!
Fireball84
Wastelandwarrior:
Elternzeit ist recht kurzfritig nach Lebenndgeburt zu beantragen.
Sonst wüsste ich nicht, was da anders sein sollte.
Das Problem ist eh das Elterngeld, weil das zwingend nach Lebensmonaten und nicht Kalendermonaten funktioniert.
Fireball84:
--- Zitat von: Wastelandwarrior am 14.02.2020 10:47 ---Elternzeit ist recht kurzfritig nach Lebenndgeburt zu beantragen.
Sonst wüsste ich nicht, was da anders sein sollte.
Das Problem ist eh das Elterngeld, weil das zwingend nach Lebensmonaten und nicht Kalendermonaten funktioniert.
--- End quote ---
Danke erst einmal!
Die erste Elternzeit ist allerdings schon beantragt und beendet.Und Elterngeld interessiert im Zusammenhang mit meiner Frage nicht, stellt also kein Problem dar.
Suntzu:
Hallo, wenn Anspruch auf Elternteilzeit besteht. Sollte dieser vorgezogen werden. Im Anschluss daran hast du wieder den Anspruch auf deine 100% Stelle.
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/elterngeld--elterngeldplus-und-elternzeit-/73770
https://www.deutsche-anwaltshotline.de/c/ratgeber/arbeitsrecht/elternzeit/elternteilzeit
Spid:
Auch bei einer vorübergehenden Verringerung der Arbeitszeit nach §11 Abs. 1 TV-L hat der TB anschliessend wieder Anspruch auf seine vorherige Arbeitszeit.
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