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Rückwirkende Höhergruppierung / Nachzahlung?

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Nussacker:
Sehr geehrtes Forum,
 
hier die kurzen Fakten:

Neue Anstellung durch Versetzung im Land Berlin (Bezirk) seit dem 01.05.18 in der E9 (3). Februar 2019 bin ich regulär in die E9 (4) gekommen.

Aufgrund einer Bewertungsvermutung habe ich einen Antrag auf die Bewertung gem. E10 gestellt und eine BAK eingereicht. Dem wurde jetzt stattgegeben. Ich werde nun rückwirkend zum 01.05.18 in die E10 (2) eingruppiert und die Differenz wird mit ausgezahlt. Soweit so gut.

Vom 01.05.2018 - 01.02.2019 wäre es die Differenz von E9 (3) zu E10 (2). Seit 02/2019 bekomme ich aber ein E9 (4) Gehalt, was mehr als die E10 (2) ist! Muss diese Differenz von mir zurück gezahlt werden oder greift hier trotzdem der Garantiebetrag?

Ich bin etwas verwirrt und besorgt.

Isie:
Falls du zuviel bekommen hast, besteht der Rückforderungsanpruch nur für 6 Monate rückwirkend ab der schriftlichen Geltendmachung durch deinen Arbeitgeber. Um beurteilen zu können, ob du zuviel bekommen hast und ob dir ein Garantiebetrag zusteht, müsste man wissen, in welcher Entgeltgruppe und Stufe du vor der Höhergruppierung warst, wenn es derselbe Arbeitgeber war.

Nussacker:
Vielen Dank für die Rückmeldung.

Es steht doch alles da:

Versetzung zum 01.05.2018 mit einer laufenden E9(3). Antragstellung von mir für eine E10 in 08/2018, rückwirkend zum 01.05.2018.

01.02.2019 Wechsel der Stufe von E9(3) --> E9(4).

01.02.2020 Schriftliche Bestätigung der E10 (2) beginnend mit dem 01.05.2018. Das heißt bis zum 31.01.2019 habe ich weniger wie eine E10(2) erhalten und ab dem 01.02.2019 bis heute habe ich durch die E9 (4) mehr erhalten.

Isie:
In deinem ersten Beitrag hast du geschrieben, dass du zum 01.05.18 versetzt wurdest und dann die E 9 Stufe 3 bekommen hast. Nun schreibst du, dass du davor auch schon in E 9 Stufe 3 warst. Also Höhergruppierung aus E9 Stufe 3 nach E 10 Stufe 2 zum 01.05.2018?

Isie:
Für den Garantiebetrag sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Höhergruppierung maßgebend. Damit steht dir weder 2018 noch ab 2019 ein Garantiebetrag zu. Du bekommst eine Nachzahlung im Rahmen der Ausschlussfrist ab deiner schriftlichen Geltendmachung und der Arbeitgeber bekommt eine Rückzahlung im Rahmen der Ausschlussfrist ab seiner schriftlichen Geltendmachung.

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