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Rückwirkende Höhergruppierung / Nachzahlung?

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Nussacker:
Ja, beides richtig. Aber der Arbeitgeber, das Land Berlin, ist gleich geblieben. Nur mein Dienstort (Bezirk) hat sich verändert.

E9(3) lief regulär seit dem 01.02.2016 bis zum 31.01.2019.


--- Zitat von: Isie am 14.02.2020 21:54 ---Also Höhergruppierung aus E9 Stufe 3 nach E 10 Stufe 2 zum 01.05.2018?

--- End quote ---

Korrekt. Rückwirkend wird mir gem. §37 TV-L  ab dem 01.05.2018 die E10(2) bezahlt. Aber seit dem 01.02.2019 habe ich faktisch mehr Gehalt als die E10(2) bezogen.


--- Zitat von: Isie am 14.02.2020 22:03 ---Du bekommst eine Nachzahlung im Rahmen der Ausschlussfrist ab deiner schriftlichen Geltendmachung und der Arbeitgeber bekommt eine Rückzahlung im Rahmen der Ausschlussfrist ab seiner schriftlichen Geltendmachung.

--- End quote ---

Also so wie ich es mir gedacht habe. Aber was mit der Geltungmachung seitens des AG gemeint? Muss mein AG mir gegenüber das schriftlich geltend machen? Also zusätzlich zu meiner schriftlichen Geltungmachung der stattgegeben wurde? 
 

Isie:
Dein Arbeitgeber wird die Überzahlung vermutlich zurückfordern.Wenn er das nicht bisher vorsorglich schon getan hat, rechnet die Ausschlussfrist erst ab dem Zeitpunkt, in dem du das Rückforderungsschreiben bekommst. Je später, desto besser. Dein Arbeitgeber könnte sich evtl. auch auf den Standpunkt stellen, dass deine Geltendmachung beeinhaltet, dass die Ausschlussfrist auch für die Rückforderung gewahrt ist. Falls das passiert, poste das einfach.

Nussacker:
Ich fasse für mich zusammen und hoffe es richtig verstanden zu haben:

Überbezahlung ist gegeben. Eine Rückforderung dieser Überbezahlung müsste er mir schriftlich vorlegen. Dies wäre nur sechs Monate rückwirkend gültig.


--- Zitat von: Isie am 14.02.2020 22:15 ---Dein Arbeitgeber könnte sich evtl. auch auf den Standpunkt stellen, dass deine Geltendmachung beeinhaltet, dass die Ausschlussfrist auch für die Rückforderung gewahrt ist. Falls das passiert, poste das einfach.

--- End quote ---


Das ist meine Befürchtung. Dies ist aber so nicht rechtens?

 

Isie:
Das kommt auf den zeitlichen Ablauf an. Wenn du deinen Anspruch gerade erst vor kurzem geltend gemacht hast, könnte es sein, dass dein Arbeitgeber geltend macht, dass die Berufung auf die Ausschlussfrist in dieser Situation gegen Treu und Glauben verstößt und daher unzulässige Rechtsausübung wäre. Wenn es schon länger her ist, dass du deinen Anspruch erhoben hast, dürfte er damit nicht erfolgreich sein. Notfalls muss das gerichtlich geklärt werden. Aber es gibt bereits BAG-Urteile zur letztgenannten Situation zu Gunsten des Beschäftigten.

Nussacker:
Mein Antrag erfolgte im August 2018.

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