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Rückwirkende Höhergruppierung / Nachzahlung?

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Isie:
Das heißt, dein Arbeitgeber hat etwa 1,5 Jahre gebraucht, um zu überprüfen, welcher Entgeltgruppe die von dir auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist zu lange, um die Ausschlussfrist auszuhebeln. Die Frage ist nur, ob dein Arbeitgeber das auch so sieht. Anders würde es aber aussehen, wenn dein Arbeitgeber vorsorglich Anspruch auf Rückzahlung erhoben und dadurch die Ausschlussfrist gewahrt hätte.

Nussacker:
Vielen Dank für die Orientierung!

Ich werde den weiteren Verlauf berichten.

Spid:
Hm, ich vermisse bereits die Geltendmachung von Ansprüchen durch den TE im Sachverhalt. Ein „Antrag auf Bewertung“ dürfte eine solche nicht darstellen. Das Verhalten des AG ist als Angebot zu werten, komplett zurückzurechnen, was für den TE deutlich günstiger wäre als ein Rückrechnen der letzten 6 Monate, so der TE nunmehr endlich seine Ansprüche geltend machen sollte - oder der AG dies tut.

Isie:
Da gebe ich dir recht, Spid. Aber es kommt auf die Formulierung an. Wenn gleichzeitig Anspruch auf Entgelt nach E 10 erhoben wurde, reicht es für die Wahrung der Ausschlussfrist.

Spid:
Sofern es sich um eine ernsthafte Leistungsaufforderung handelte, trifft das sicher zu.

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