Autor Thema: Zulassung zur Prüfung zum Verwaltungsfachwirt  (Read 3022 times)

Lisi

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 1
Hallo  :)

ich bin momentan sehr daran interessiert den Verwaltungsfachwirt zu machen. Ich habe im Juli 2018 den AG I erfolgreich abgeschlossen und bin seit Oktober 2019 auf einer neuen Stelle in EG 9a.

Zu den Zulassungsvoraussetzungen gehört neben der Angestellten I-Prüfung auch eine danach mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis, die ich leider nicht vorweisen kann, da ich in den Jahren vor Oktober 2019 in EG 6 eingruppiert war. Ich würde nur ungern noch 2,5 Jahre warten.

Im Merkblatt vom Ministerium steht "Vom Nachweis der Mindestzeit kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die antragstellende Person glaubhaft nachweist, dass sie anderweitig Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen."

Weiß jemand was mit "glaubhaft nachweisen" gemeint ist? Was ist erforderlich, dass im Bezug auf die fehlende einschlägige Berufspraxis eine Ausnahme gemacht wird?  Der AG I ist mir sehr leicht gefallen und habe diesen mit der Note 1 abgeschlossen. Zudem mache ich seit 4 Jahren die Stellvertretung einer Kollegin, die in EG 8 eingruppiert ist. Würde so etwas vom Ministerium als Nachweis angesehen werden?

Ganz lieben Dank im Voraus .

Gruß
Lisi

Schokobon

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 761
Antw:Zulassung zur Prüfung zum Verwaltungsfachwirt
« Antwort #1 am: 20.02.2020 17:14 »
Der TVÖD trifft dazu keine Regelung.

Am besten beim Ministerium nachfragen.

kommunalhesse

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 73
Antw:Zulassung zur Prüfung zum Verwaltungsfachwirt
« Antwort #2 am: 25.02.2020 11:17 »
Hallo,

soweit ich weiß zählt die Zeit während des Lehrgangs ebenfalls zur einschlägigen Berufserfahrung und maßgeblich für ist der Termin der letzten Abschlussprüfung.

Skedee Wedee

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 277
Antw:Zulassung zur Prüfung zum Verwaltungsfachwirt
« Antwort #3 am: 25.02.2020 17:56 »
Der Text von Lisi mit den Ausnahmen hört sich schwer nach Baden-Württemberg an. Ist halt eben immer toll, wenn TE nicht das Bundesland dazuschreiben, so dass hier wie wild herumgeraten werden kann...  ::)

Baden-Württemberg hat die Prüfungsordnung geändert. Seit der letzten Novellierung der Prüfungsordnung zum Verwaltungsfachwirt im Jahr 2017 ist nach § 3 Abs. 1 der Prüfungsordnung zu BEGINN des Fortbildungslehrgangs nachzuweisen:

1. erfolgreiche Teilnahme
- an der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte / Verwaltungsfachangestellter Fachrichtung Kommunal- und Landesverwaltung,
- an der Angestelltenprüfung I oder
- an der Staatsprüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Verwaltungsdienst oder nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Dienst der allgemeinen Finanzverwaltung
und danach eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder

2. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis in den unter Ziffer 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeiten.

Du hast keine 3 Jahre NACH der Abschlussprüfung Vfa bzw. AGL 1. Möglicherweise eine sechsjährige Tätigkeit nach Ziffer 2... Die Anwendung des Ausnahmetatbestandes nach Abs. 2 des § 3 der Prüfungsordnung (...Nachweis der Mindestzeit kann abgesehen werden...) beantwortet Dir das zuständige RP Karlsruhe - sofern wir uns hier im baden-württembergischen Recht bewegen...  ::)