Der Text von Lisi mit den Ausnahmen hört sich schwer nach Baden-Württemberg an. Ist halt eben immer toll, wenn TE nicht das Bundesland dazuschreiben, so dass hier wie wild herumgeraten werden kann...
Baden-Württemberg hat die Prüfungsordnung geändert. Seit der letzten Novellierung der Prüfungsordnung zum Verwaltungsfachwirt im Jahr 2017 ist nach § 3 Abs. 1 der Prüfungsordnung zu BEGINN des Fortbildungslehrgangs nachzuweisen:
1. erfolgreiche Teilnahme
- an der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte / Verwaltungsfachangestellter Fachrichtung Kommunal- und Landesverwaltung,
- an der Angestelltenprüfung I oder
- an der Staatsprüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Verwaltungsdienst oder nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Dienst der allgemeinen Finanzverwaltung
und danach eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder
2. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis in den unter Ziffer 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeiten.
Du hast keine 3 Jahre NACH der Abschlussprüfung Vfa bzw. AGL 1. Möglicherweise eine sechsjährige Tätigkeit nach Ziffer 2... Die Anwendung des Ausnahmetatbestandes nach Abs. 2 des § 3 der Prüfungsordnung (...Nachweis der Mindestzeit kann abgesehen werden...) beantwortet Dir das zuständige RP Karlsruhe - sofern wir uns hier im baden-württembergischen Recht bewegen...