Sonderurlaub suspendiert die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, mithin besteht dabei auch keine Arbeitspflicht. Das ist beim Aufbau und Abbau von Arbeitsstunden ja gerade nicht der Fall: Aufbau von Arbeitsstunden ist Vorleistung mit einem unspezifischen Freistellungsanspruch, Abbau ist die Realisierung des konkretisierten Freistellungsanspruchs. Der Abbau aufgebauter Arbeitsstunden setzt eine grundsätzliche Arbeitspflicht voraus, weil nur durch eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung dieser Austausch der Vorleistung gegen eine konkrete Freistellung überhaupt erfolgen kann, denn Freistellung setzt Verpflichtung voraus. Es gibt also eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung und eine regelmäßige Verteilung dieser Verpflichtung auf eine bestimmte Zahl von Tagen pro Woche, von der lediglich aufgrund der erbrachten Vorleistung freigestellt wird. Das führt auch das BAG im ATZ-Urteil zutreffend aus. Es negiert den Anspruch auf Erholungsurlaub nur deshalb, weil es ex ante eine Vereinbarung gab, in einem bestimmten Zeitraum Arbeitsleistung zu erbringen und in einem anderen Zeitraum keine Arbeitsleistung zu erbringen. Durch diese Vereinbarung wurde a priori bereits von der Arbeitsleistung freigestellt, eine Arbeitspflicht ist mithin nicht entstanden und konnte auch nicht zu einem Anspruch auf Erholungsurlaub führen. Es kommt mithin auf die Vereinbarung an, die man getroffen hat. Eine simple Rahmenvereinbarung, man könne unbegrenzt oder in einem bestimmten Umfang Vorleistung gehen und Arbeitsstunden aufbauen und diese zu einem späteren Zeitpunkt auch geschlossen abbauen, oder eine Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos, das entsprechende Möglichkeiten bietet, dürfte unschädlich für den Urlaubsanspruch sein, da es eben keine Vereinbarung gibt, die die Arbeitspflicht in einem bestimmten Zeitraum aussetzt, ohne daß eine Vorleistung erbracht worden ist.